Gesetzlichen Urlaubsanspruch berechnen

Der Rechner bildet ausschließlich den gesetzlichen Mindesturlaub ab. Wählen Sie einen §-5-Teilurlaubsfall nur, wenn er für das konkrete Arbeitsverhältnis bereits geprüft wurde.

Verteilung der Arbeitstage, nicht Wochenstunden; bei wechselnden Plänen Durchschnitt prüfen

Was der gesetzliche Rechner abbildet

Jahresminimum nach § 3 BUrlG

§ 3 BUrlG garantiert 24 Werktage auf der gesetzlichen Sechs-Tage-Basis. Für eine andere Verteilung wird derselbe Freistellungsumfang umgerechnet: 24 × durchschnittliche Wochenarbeitstage ÷ 6. Fünf Arbeitstage ergeben 20, drei Arbeitstage 12 gesetzliche Urlaubstage. Die täglichen Stunden verändern diese Tageszahl grundsätzlich nicht.

Teilurlaub nur in den drei §-5-Fällen

Ein Zwölftel je vollem Monat gilt nicht für jeden Eintritt oder Austritt. § 5 Abs. 1 nennt abschließend die hier auswählbaren Fälle: keine Erfüllung der Wartezeit im Kalenderjahr, Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit oder Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. § 4 bestimmt die erstmalige Wartezeit von sechs Monaten.

Ob ein Monat „voll“ ist, hängt von den konkreten Vertragsdaten ab. Deshalb lässt der Rechner die Anzahl eingeben, statt aus einem Monatsnamen einen sicheren Rechtsbefund abzuleiten.

Bruchteile nicht kaufmännisch runden

§ 5 Abs. 2 rundet im Teilurlaubsfall einen Bruchteil von mindestens einem halben Tag auf. Bei weniger als einem halben Tag erlaubt die Vorschrift keine Abrundung. BAG 9 AZR 200/17 bestätigt, dass der Bruchteil ohne abweichende Rechtsgrundlage erhalten bleibt. Aus 3,3333 Tagen macht der Rechner daher nicht drei Tage; aus 1,6667 Tagen werden dagegen zwei.

Vertraglichen Mehrurlaub getrennt prüfen

Arbeits- und Tarifverträge können mehr Urlaub gewähren und für diesen Mehrurlaub eigene Teilungs-, Verfalls- oder Rundungsregeln enthalten. Ob gesetzlicher und zusätzlicher Urlaub klar getrennt sind, ist eine Vertragsfrage. Der Rechner wendet § 5 deshalb nicht pauschal auf eine eingegebene Gesamtzahl von beispielsweise 30 Tagen an.

Amtliche und gerichtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?
§ 3 BUrlG nennt mindestens 24 Werktage bei der gesetzlichen Sechs-Tage-Basis. Bei regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche entspricht das 20 Arbeitstagen, bei drei Arbeitstagen 12. Maßgeblich sind Arbeitstage, nicht die Zahl der Wochenstunden.
Wann ist der gesetzliche Urlaub nur anteilig?
§ 5 Abs. 1 BUrlG nennt drei Fälle: Die Wartezeit wird im Kalenderjahr nicht erfüllt, die Person scheidet vor erfüllter Wartezeit aus oder sie scheidet nach erfüllter Wartezeit in der ersten Kalenderjahreshälfte aus. Nur dann wird für jeden vollen Monat ein Zwölftel angesetzt.
Entsteht nach sechs Monaten immer sofort der volle Jahresurlaub?
§ 4 BUrlG regelt die erstmalige Wartezeit. Für ein Ausscheiden bleibt zusätzlich § 5 Abs. 1 Buchst. c wichtig: Wer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält Teilurlaub. Die Seite entscheidet diese Rechtsfrage nicht automatisch; Sie wählen den bereits geprüften Fall.
Wie werden Bruchteile von Urlaubstagen gerundet?
Im Teilurlaub nach § 5 werden Bruchteile ab einem halben Tag auf einen vollen Tag aufgerundet. Kleinere Bruchteile dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage abgerundet oder gestrichen werden. Das hat das BAG in 9 AZR 200/17 ausdrücklich bestätigt.
Gilt das Ergebnis auch für vertraglichen Mehrurlaub?
Nicht automatisch. Tarif- oder Arbeitsvertrag können zusätzlichen Urlaub und dessen Teilung oder Rundung eigenständig regeln. Der Rechner beschränkt sich deshalb auf den gesetzlichen Mindesturlaub und addiert keinen vertraglichen Mehrurlaub.

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Unverbindliche Orientierung zum gesetzlichen Mindesturlaub, keine Anspruchs- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.