Gewerblicher Minijob-Beitragsledger 2026

Berechnen Sie ausgewählte 2026er Beiträge für einen Monat, nachdem Beschäftigungsstatus, Entgelt und Anwendbarkeit der einzelnen Abgaben bereits geprüft wurden. Der Ledger entscheidet weder den Minijob-Status noch den Nettolohn.

Gewerblicher Bereich, 2026: kein Haushaltsscheck und keine kurzfristige Beschäftigung. Ein monatlich schwankender Ist-Betrag ist keine Statusprüfung; nutzen Sie dafür den Planungsledger.

Tatsächlicher Monatswert eines bereits eingeordneten gewerblichen Minijobs; keine Statusgrenze

Bereits geprüfte Anwendbarkeit

2026er Beiträge ohne pauschale Statusannahmen

Amtliche Beitragssätze für den gewerblichen Bereich

Die Minijob-Zentrale nennt für 2026 beim gewerblichen Minijob 13 % pauschale Krankenversicherung, 15 % pauschale Rentenversicherung, 3,6 % Arbeitnehmer-RV-Anteil bei normaler Bemessungsbasis, 0,8 % U1, 0,22 % U2, 0,15 % Insolvenzgeldumlage und wahlweise 2 % Pauschsteuer. Die alte Seite verwendete fälschlich 0,24 % U2 und 0,06 % Insolvenzgeldumlage.

Selbst wenn alle auswählbaren Positionen gelten, fehlen die individuellen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb ist die Summe kein vollständiger Arbeitgeber-Kostensatz.

Krankenversicherung ist keine automatische 13-%-Position

§ 249b SGB V regelt den 13-%-Arbeitgeberbeitrag für die dort erfassten Versicherten. Der amtliche Beitragsrechner fragt ausdrücklich, ob die beschäftigte Person nicht gesetzlich krankenversichert ist. Daher setzt dieser Ledger den KV-Beitrag nur mit bestätigtem Schalter an.

Rentenversicherung und 175-EUR-Mindestbasis

§ 163 Abs. 8 SGB VI setzt für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich eine beitragspflichtige Einnahme von mindestens 175 EUR an. Nach dem amtlichen Rechner trägt der Arbeitgeber weiterhin 15 % des tatsächlichen Verdienstes; die beschäftigte Person übernimmt bei anwendbarer Mindestbasis die Differenz zum vollen Beitrag aus 175 EUR.

Eine Befreiung auf Antrag folgt aus § 6 Abs. 1b SGB VI; daneben gibt es Versicherungsfreiheit und Sonderfälle. Der Schalter verlangt deshalb einen bereits bestätigten Status. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag ist in § 172 SGB VI geregelt.

Besteuerungsart und Umlagepflicht müssen feststehen

§ 40a Abs. 2 EStG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die einheitliche Pauschsteuer von 2 %. Die Arbeitgeberseite kann stattdessen individuell nach den Lohnsteuermerkmalen besteuern. Diese individuelle Steuer ist ohne weitere Daten nicht berechenbar.

Der amtliche Rechner fragt ebenfalls, ob U1- oder Insolvenzgeldumlagepflicht nicht besteht. U2 wird im gewerblichen Standardfall erhoben, bleibt hier aber ebenfalls ein ausdrücklich bestätigter Modellschalter. So bleibt sichtbar, welche Positionen tatsächlich in der Summe stecken.

Monatsbeitrag ist keine Minijob-Prüfung

§ 8 SGB IV stellt auf das regelmäßige Arbeitsentgelt und weitere Voraussetzungen ab. Ein tatsächlicher Monat kann bei zulässiger Schwankung oberhalb der Grenze liegen. Umgekehrt beweist ein Betrag unter 603 EUR allein keinen Minijob. Der Beitragsledger setzt die vorherige Status- und Entgeltprüfung voraus.

Häufig gestellte Fragen

Welche Beitragssätze verwendet der Ledger für 2026?
Für einen gewerblichen Minijob modelliert der Rechner bei bestätigter Anwendbarkeit 13 % pauschale Krankenversicherung, 15 % pauschale Rentenversicherung, 0,8 % U1, 0,22 % U2, 0,15 % Insolvenzgeldumlage und wahlweise 2 % einheitliche Pauschsteuer. Der individuelle Unfallversicherungsbeitrag ist nicht enthalten.
Wann fällt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag von 13 % an?
§ 249b SGB V knüpft den Beitrag an Versicherte, die in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind. Der amtliche Rechner fragt deshalb insbesondere ab, ob die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist. Bei privater Krankenversicherung oder fehlendem gesetzlichen Schutz darf der Ledger die 13 % nicht automatisch ansetzen.
Warum kann der Arbeitnehmer-RV-Anteil bei wenig Verdienst höher als 3,6 % sein?
Nach § 163 Abs. 8 SGB VI beträgt die beitragspflichtige Einnahme bei geringfügig Beschäftigten grundsätzlich mindestens 175 EUR. Wenn diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im konkreten Fall gilt, zahlt der Arbeitgeber weiter 15 % des tatsächlichen Verdienstes und die beschäftigte Person trägt die Differenz zum vollen RV-Beitrag aus 175 EUR. Ausnahmen und mehrere Beschäftigungen müssen vorher geprüft werden.
Ist die 2-%-Pauschsteuer immer anzusetzen?
Nein. § 40a Abs. 2 EStG erlaubt unter seinen Voraussetzungen eine einheitliche Pauschsteuer von 2 %. Alternativ kann individuell nach den Lohnsteuermerkmalen besteuert werden. Der Ledger berechnet keine individuelle Lohnsteuer und setzt die 2 % nur bei ausdrücklicher Auswahl an.
Warum sind U1, U2 und Insolvenzgeldumlage auswählbar?
Die Anwendbarkeit hängt vom Arbeitgeber und vom Umlageverfahren ab. Am U1-Verfahren nehmen typischerweise Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigten teil; für die Insolvenzgeldumlage nennt die Minijob-Zentrale mehrere ausgenommene Arbeitgeber. Der Ledger verlangt deshalb bereits geprüfte Schalter statt pauschaler Annahmen.
Ist der Betrag nach RV-Abzug der Nettolohn?
Nein. Er zeigt nur Brutto minus dem modellierten Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Individuelle Lohnsteuer, eine mögliche Weitergabe der Pauschsteuer, weitere Abzüge, Nachberechnungen oder Zahlungen sind nicht enthalten. Der Rechner bezeichnet den Betrag daher ausdrücklich nicht als Netto.
Prüft der Ledger, ob wirklich ein Minijob vorliegt?
Nein. Verwenden Sie dafür zunächst eine vollständige vorausschauende Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgelts, mehrerer Jobs und der Personengruppe. Ein einzelner tatsächlicher Monatsverdienst kann den Status weder bestätigen noch ausschließen.

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Unverbindlicher Beitragsledger für einen bereits eingeordneten gewerblichen Minijob, keine Status-, Entgelt-, Melde-, Beitrags-, Steuer-, Netto- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.