Gewerblicher Minijob-Beitragsledger 2026
Berechnen Sie ausgewählte 2026er Beiträge für einen Monat, nachdem Beschäftigungsstatus, Entgelt und Anwendbarkeit der einzelnen Abgaben bereits geprüft wurden. Der Ledger entscheidet weder den Minijob-Status noch den Nettolohn.
Tatsächlicher Monatswert eines bereits eingeordneten gewerblichen Minijobs; keine Statusgrenze
Beschäftigte Person
Kein Netto: Steuern und weitere mögliche Abzüge sind nicht vollständig berechnet.
Gewerblicher Arbeitgeber
2026er Beiträge ohne pauschale Statusannahmen
Amtliche Beitragssätze für den gewerblichen Bereich
Die Minijob-Zentrale nennt für 2026 beim gewerblichen Minijob 13 % pauschale Krankenversicherung, 15 % pauschale Rentenversicherung, 3,6 % Arbeitnehmer-RV-Anteil bei normaler Bemessungsbasis, 0,8 % U1, 0,22 % U2, 0,15 % Insolvenzgeldumlage und wahlweise 2 % Pauschsteuer. Die alte Seite verwendete fälschlich 0,24 % U2 und 0,06 % Insolvenzgeldumlage.
Selbst wenn alle auswählbaren Positionen gelten, fehlen die individuellen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb ist die Summe kein vollständiger Arbeitgeber-Kostensatz.
Krankenversicherung ist keine automatische 13-%-Position
§ 249b SGB V regelt den 13-%-Arbeitgeberbeitrag für die dort erfassten Versicherten. Der amtliche Beitragsrechner fragt ausdrücklich, ob die beschäftigte Person nicht gesetzlich krankenversichert ist. Daher setzt dieser Ledger den KV-Beitrag nur mit bestätigtem Schalter an.
Rentenversicherung und 175-EUR-Mindestbasis
§ 163 Abs. 8 SGB VI setzt für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich eine beitragspflichtige Einnahme von mindestens 175 EUR an. Nach dem amtlichen Rechner trägt der Arbeitgeber weiterhin 15 % des tatsächlichen Verdienstes; die beschäftigte Person übernimmt bei anwendbarer Mindestbasis die Differenz zum vollen Beitrag aus 175 EUR.
Eine Befreiung auf Antrag folgt aus § 6 Abs. 1b SGB VI; daneben gibt es Versicherungsfreiheit und Sonderfälle. Der Schalter verlangt deshalb einen bereits bestätigten Status. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag ist in § 172 SGB VI geregelt.
Besteuerungsart und Umlagepflicht müssen feststehen
§ 40a Abs. 2 EStG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die einheitliche Pauschsteuer von 2 %. Die Arbeitgeberseite kann stattdessen individuell nach den Lohnsteuermerkmalen besteuern. Diese individuelle Steuer ist ohne weitere Daten nicht berechenbar.
Der amtliche Rechner fragt ebenfalls, ob U1- oder Insolvenzgeldumlagepflicht nicht besteht. U2 wird im gewerblichen Standardfall erhoben, bleibt hier aber ebenfalls ein ausdrücklich bestätigter Modellschalter. So bleibt sichtbar, welche Positionen tatsächlich in der Summe stecken.
Monatsbeitrag ist keine Minijob-Prüfung
§ 8 SGB IV stellt auf das regelmäßige Arbeitsentgelt und weitere Voraussetzungen ab. Ein tatsächlicher Monat kann bei zulässiger Schwankung oberhalb der Grenze liegen. Umgekehrt beweist ein Betrag unter 603 EUR allein keinen Minijob. Der Beitragsledger setzt die vorherige Status- und Entgeltprüfung voraus.
Häufig gestellte Fragen
Welche Beitragssätze verwendet der Ledger für 2026?
Wann fällt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag von 13 % an?
Warum kann der Arbeitnehmer-RV-Anteil bei wenig Verdienst höher als 3,6 % sein?
Ist die 2-%-Pauschsteuer immer anzusetzen?
Warum sind U1, U2 und Insolvenzgeldumlage auswählbar?
Ist der Betrag nach RV-Abzug der Nettolohn?
Prüft der Ledger, ob wirklich ein Minijob vorliegt?
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Unverbindlicher Beitragsledger für einen bereits eingeordneten gewerblichen Minijob, keine Status-, Entgelt-, Melde-, Beitrags-, Steuer-, Netto- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.