Resturlaub Rechner 2026
Berechnen Sie Ihren Resturlaub, prüfen Sie die Übertragungsregeln in das Folgejahr und verstehen Sie die BAG-Rechtsprechung zur Hinweispflicht des Arbeitgebers.
Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Tage (5-Tage-Woche)
Falls übertragen oder nicht verfallen
Übertragung ins Folgejahr (§7 Abs. 3 BUrlG)
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BAG-Rechtsprechung zur Hinweispflicht
Mit dem Urteil 19.02.2019 — 9 AZR 423/16 hat das Bundesarbeitsgericht — folgend dem EuGH (06.11.2018, C-619/16) — die jahrzehntelang geläufige Praxis grundlegend geändert: Urlaub verfällt nicht mehr automatisch.
Die neuen Anforderungen an den Arbeitgeber
Damit der gesetzliche Urlaubsanspruch wirksam verfallen kann, muss der Arbeitgeber:
- Rechtzeitig hinweisen — typischerweise spätestens zur Jahresmitte und nochmals im Herbst
- Konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen — mit Angabe der noch offenen Tage
- Auf Verfallsfolgen hinweisen — also klar machen, dass der Urlaub andernfalls verfällt
Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung, bleibt der Urlaubsanspruch kumulativ bestehen und wandert in das jeweilige Folgejahr — möglicherweise über mehrere Jahre.
Was bedeutet das für Sie?
- Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Sie tatsächlich konkret und nachweisbar zum Urlaubnehmen aufgefordert hat (E-Mail, schriftlich, idealerweise mit Empfangsbestätigung)
- Wurden Sie nicht aufgefordert, bleibt der Resturlaub aus dem Vorjahr — und ggf. weiter zurückliegender Jahre — bestehen
- Bei Kündigung wandelt sich der gesamte nicht genommene Urlaub in einen Geldanspruch (Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG)
Sonderfall Langzeitkrankheit (BAG, 07.08.2012 — 9 AZR 353/10)
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Wer also 2024 durchgängig krank war, behält seinen 2024er Urlaub bis 31.03.2026 — danach fällt er weg, unabhängig von einer Hinweispflicht.
Häufig gestellte Fragen
Verfällt nicht genommener Urlaub automatisch zum Jahresende?
Wann darf Urlaub übertragen werden?
Was passiert bei Langzeitkrankheit?
Gilt die Hinweispflicht auch bei tariflichem oder vertraglichem Mehrurlaub?
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Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsgrundlage: §7 BUrlG. BAG 19.02.2019 — 9 AZR 423/16 (Hinweispflicht), BAG 07.08.2012 — 9 AZR 353/10 (Langzeitkrankheit).