Gewerbesteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie Gewerbesteuer und Messbetrag. Eine §-35-Schätzung erfolgt nur, wenn Sie die dafür nötigen Einkommensteuer- und Einkunftswerte ausdrücklich eingeben.

Nach §§ 7–10a GewStG, also nach Hinzurechnungen, Kürzungen und gegebenenfalls Gewerbeverlust.

2026 mindestens 200 %; ab Erhebungszeitraum 2027 mindestens 280 %.

So rechnet der Gewerbesteuer-Rechner

Gewerbeertrag ist nach § 7 GewStG der steuerliche Gewinn, verändert um gesetzliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a kann den maßgebenden Gewerbeertrag zusätzlich mindern. Der Rechner erwartet diesen bereits ermittelten Betrag.

1. Gewerbeertrag auf volle 100 EUR abrunden
2. gegebenenfalls Freibetrag abziehen
3. × 3,5 % = Steuermessbetrag
4. × Hebesatz / 100 = Gewerbesteuer

Beispiel 2026

Bei einem Einzelunternehmen mit 100.000 EUR maßgebendem Gewerbeertrag und 400 % Hebesatz ergibt sich: 100.000 EUR − 24.500 EUR = 75.500 EUR, daraus 2.642,50 EUR Messbetrag und 10.570 EUR Gewerbesteuer.

§ 35 EStG: drei Grenzen statt pauschaler Vollanrechnung

Für Einzelunternehmer und natürliche Personen als Mitunternehmer kann die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt werden. Der Rechner nimmt dafür den kleinsten Betrag aus:

  • dem Vierfachen des festgesetzten beziehungsweise anteiligen Messbetrags,
  • der tatsächlich zu zahlenden beziehungsweise anteiligen Gewerbesteuer und
  • dem Ermäßigungshöchstbetrag: positive gewerbliche Einkünfte ÷ alle positiven Einkünfte × geminderte tarifliche Einkommensteuer.

Bei Personengesellschaften ist der Messbetrag nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzuordnen; Vorabgewinne werden dabei nicht berücksichtigt. Mehrstöckige Beteiligungen, mehrere Betriebe und Sonderfälle werden hier nicht vollständig modelliert.

200 % im Jahr 2026, 280 % ab 2027

Die Änderung des § 16 GewStG auf 280 % ist beschlossen und in der konsolidierten Vorschrift sichtbar. Die Übergangsvorschrift in § 36 bestimmt jedoch ausdrücklich, dass sie erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gilt. Deshalb validiert dieser 2026-Rechner weiterhin gegen 200 %.

Grenzen der Schätzung

Nicht abgedeckt sind unter anderem Zerlegung auf mehrere Gemeinden, Organschaften, besondere Freibeträge von 5.000 EUR, Hausgewerbetreibende, komplexe Verlust- und Umwandlungsfälle, mehrere Gewerbebetriebe sowie die verbindliche Feststellung von Gewerbeertrag, Messbetrag und §-35-Anteilen.

Primärquellen

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Gewerbesteuer 2026 berechnet?
Der maßgebende Gewerbeertrag wird auf volle 100 EUR nach unten abgerundet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften werden anschließend bis zu 24.500 EUR Freibetrag abgezogen. Auf den Rest werden 3,5 % Steuermesszahl und danach der kommunale Hebesatz angewendet.
Wie hoch ist der Mindesthebesatz?
Für den Erhebungszeitraum 2026 gilt noch der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 %. Die bereits beschlossene Anhebung auf 280 % ist nach § 36 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.
Ist die Gewerbesteuer bis 400 % Hebesatz vollständig auf die Einkommensteuer anrechenbar?
Nicht automatisch. § 35 EStG begrenzt die Ermäßigung auf das Vierfache des Messbetrags, auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den Teil der geminderten tariflichen Einkommensteuer, der anteilig auf positive gewerbliche Einkünfte entfällt. Bei Personengesellschaften kommen die individuelle Zurechnung und weitere Feststellungsregeln hinzu.
Wer erhält den Freibetrag von 24.500 EUR?
Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten den Freibetrag nach § 11 GewStG. Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG erhalten ihn nicht. Für einige andere begünstigte Unternehmen existiert ein eigener Freibetrag von 5.000 EUR, den dieser Rechner nicht abbildet.
Was gehört in das Feld Gewerbeertrag?
Einzugeben ist der maßgebende Gewerbeertrag nach Gewinn, Hinzurechnungen, Kürzungen und gegebenenfalls Gewerbeverlust — nicht bloß Umsatz oder handelsrechtlicher Gewinn. Für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 steht ein eigener Rechner bereit.

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Ratgeber zum Thema

Unverbindliche Schätzung für den Erhebungszeitraum 2026. Verbindlich sind Steuer- und Messbescheide. Fachlich geprüft am 14.07.2026.