Mindestlohn-Monatsledger 2026/2027

Vergleichen Sie bereits verifizierte MiLoG-relevante Stunden eines Kalendermonats mit bereits geprüftem anrechenbarem Brutto. Das Ergebnis ist eine Rechenkontrolle, keine Rechts- oder Beschäftigungseinstufung.

Amtliche Sätze: 13,90 EUR ab 01.01.2026; 14,60 EUR ab 01.01.2027 (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung).

Keine pauschalen Wochenstunden und kein 4,33-Faktor

Nur Geldleistungen eintragen, deren MiLoG-Erfüllungswirkung geprüft wurde

Warum tatsächliche Monatsstunden entscheidend sind

Amtlicher Satz statt Seitenkonstante

§ 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung setzt 13,90 EUR brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2026 und 14,60 EUR ab 1. Januar 2027 fest. Der gesetzliche Anspruch folgt aus § 1 MiLoG. Höhere Ansprüche aus Branchenregeln, Tarif oder Vertrag werden durch diesen allgemeinen Vergleich nicht ersetzt.

Kalendermonat: gezahltes Brutto gegen tatsächliche Stunden

BAG 5 AZR 135/16 beschreibt die Erfüllung im Kalendermonat als Vergleich der gezahlten Bruttovergütung mit der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestlohn. Der alte Seitenfaktor 4,33 rundete schon den bloßen 52/12-Durchschnitt ab und konnte den konkreten Monat ohnehin nicht abbilden.

BAG 5 AZR 716/15 verlangt tatsächliche Stunden statt eines Zeitraumdurchschnitts und bestätigt für den entschiedenen Rettungsdienstfall, dass Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten war. Welche weiteren Zeitarten einzubeziehen sind, hängt von ihrer tatsächlichen und rechtlichen Einordnung ab.

Anrechenbare Geldleistung muss vorher geprüft sein

BAG 5 AZR 135/16 verwendet einen umfassenden Entgeltbegriff für Geldleistungen im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis. Ausgenommen sein können Zahlungen ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeit oder mit besonderer gesetzlicher Zweckbestimmung. Der Rechner kann Komponenten wie Grundlohn, Sonderzahlung, Zuschlag, Aufwendungsersatz oder Sachbezug nicht allein anhand ihres Namens klassifizieren.

Fälligkeit und Arbeitszeitkonten sind eigene Prüfungen

§ 2 MiLoG regelt die späteste Zahlung und besondere Voraussetzungen für Stunden auf schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonten. Der Ledger vergleicht nur Zahlen; er prüft weder Zahlungseingang noch Fälligkeit, 50-Prozent-Grenze, Zwölfmonatsausgleich oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Kein pauschales „gilt für alle über 18“

§ 22 MiLoG differenziert Arbeitnehmer, bestimmte Praktika, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Berufsausbildung, Ehrenamt und zuvor Langzeitarbeitslose. Ob der allgemeine Mindestlohn, ein höherer Branchenmindestlohn oder eine Ausnahme einschlägig ist, muss vor Nutzung der Zahlen geklärt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026 und 2027?
Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung setzt den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn ab 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR brutto je Zeitstunde und ab 1. Januar 2027 auf 14,60 EUR. Ein höherer einschlägiger Branchen-, Tarif- oder Vertragslohn bleibt gesondert zu prüfen.
Warum rechnet der Ledger nicht mit Wochenstunden mal 4,33?
BAG 5 AZR 135/16 vergleicht für die Erfüllung im Kalendermonat die gezahlte Bruttovergütung mit den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Stunden mal Mindestlohn. BAG 5 AZR 716/15 stellt klar, dass ein Durchschnitt die Darlegung tatsächlicher Stunden nicht ersetzt. Deshalb verwendet der Rechner nur verifizierte Monatsstunden.
Welche Arbeitsstunden gehören in die Eingabe?
Einzutragen sind alle für den konkreten Kalendermonat bereits als MiLoG-relevant geprüften Stunden. Dazu kann auch Bereitschaftszeit gehören: BAG 5 AZR 716/15 behandelt die dortige Bereitschaftszeit als mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeit. Ob Rufbereitschaft, Reisezeit, Arbeitszeitkonto oder ein Sonderregime einzubeziehen ist, entscheidet der Rechner nicht.
Welche Zahlungen sind als Brutto anrechenbar?
Nach BAG 5 AZR 135/16 können im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachte Geldleistungen erfüllen. Zahlungen ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeit oder mit besonderer gesetzlicher Zweckbestimmung können anders zu behandeln sein. Tragen Sie daher nur einen bereits fachlich geprüften anrechenbaren Betrag ein.
Für wen gilt das Mindestlohngesetz?
§ 22 MiLoG enthält einen differenzierten persönlichen Anwendungsbereich, insbesondere Sonderregeln für bestimmte Praktika, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Berufsausbildung, Ehrenamt und zuvor Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten. Der Rechner bestimmt nicht, ob eine Person oder Tätigkeit erfasst ist.
Beweist ein grünes Rechenergebnis die Einhaltung des MiLoG?
Nein. Es zeigt nur, dass die eingegebene Bruttosumme den centgerundeten Vergleichsbetrag erreicht. Anwendungsbereich, tatsächliche Stunden, anrechenbare Entgeltbestandteile, Fälligkeit, Arbeitszeitkonto, höhere Branchenansprüche und Rundungsregeln müssen separat stimmen.

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