Erbschaftsteuer-Rechner 2026

Schätzen Sie Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem aktuellen ErbStG. Der Rechner berücksichtigt den persönlichen Freibetrag, volle-Hundert-Abrundung, Tarif-Härteausgleich und vereinfachte Vorerwerbe.

Wert nach den steuerlichen Bewertungsregeln, vor den folgenden Abzügen.

Nur nach § 10 ErbStG abziehbare Beträge; bei Schenkungen gelten andere Regeln als im Erbfall.

Zum Beispiel ein tatsächlich verbleibender Versorgungsfreibetrag oder eine geprüfte Sachbefreiung. Der Rechner ermittelt diese nicht selbst.

Frühere steuerliche Bereicherung nach damaligen Befreiungen und Abzügen, aber vor dem persönlichen Freibetrag.

Optional. Nach § 14 wird der höhere Betrag aus der Steuer nach aktuellem Recht und der tatsächlich entrichteten früheren Steuer berücksichtigt.

Was der Rechner abbildet

Ausgangspunkt ist die steuerliche Bereicherung nach Abzug der von Ihnen eingegebenen Verbindlichkeiten und Befreiungen. Der persönliche Freibetrag aus § 16 ErbStG wird einmal auf den aktuellen und die eingegebenen früheren Erwerbe derselben Person angewendet. Der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird nach § 10 ErbStG auf volle 100 EUR nach unten abgerundet.

Danach wendet der Rechner den Tarif aus § 19 Abs. 1 und den Härteausgleich aus § 19 Abs. 3 an. Bei Vorerwerben berechnet er die vereinfachte Steueranrechnung nach § 14 und beachtet die gesetzliche Obergrenze von 50 % für den weiteren Erwerb.

Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
ErwerberFreibetragSteuerklasse
Ehegatte / Lebenspartner500.000 EURI
Kind / Stiefkind; Kind eines vorverstorbenen Kindes400.000 EURI
Anderes Enkelkind200.000 EURI
Weitere Abkömmlinge100.000 EURI
Eltern / Großeltern im Erbfall100.000 EURI
Eltern / Großeltern bei Schenkung; sonstige Klasse II20.000 EURII
Übrige Erwerber20.000 EURIII

Tarif nach § 19 ErbStG

Tarif nach § 19 ErbStG
Steuerpflichtiger ErwerbKl. IKl. IIKl. III
bis 75.000 EUR7 %15 %30 %
bis 300.000 EUR11 %20 %30 %
bis 600.000 EUR15 %25 %30 %
bis 6.000.000 EUR19 %30 %30 %
bis 13.000.000 EUR23 %35 %50 %
bis 26.000.000 EUR27 %40 %50 %
über 26.000.000 EUR30 %43 %50 %

Eingabefelder richtig verwenden

Der „steuerliche Wert“ ist nicht zwingend ein Marktpreis oder Kontostand. Vermögen wird nach § 12 ErbStG und dem Bewertungsgesetz angesetzt. Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten, Erwerbskosten und die seit 2025 geltende Pauschale für bestimmte Erbfallkosten gehören in das Kostenfeld nur, soweit sie im konkreten Fall anwendbar sind.

Weitere Befreiungen — etwa Familienheim, begünstigte Mietwohngrundstücke, Betriebsvermögen, Hausrat oder der nach Versorgungsbezügen verbleibende besondere Versorgungsfreibetrag — müssen fachlich geprüft und als Betrag eingegeben werden. Der Rechner entscheidet nicht, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht abgedeckte Sonderfälle

Beschränkte Steuerpflicht, Auslandsvermögen und Doppelbesteuerungsabkommen, Zugewinnausgleich, Vor- und Nacherbschaft, Schlusserben-Anträge, Betriebsvermögensverschonung, Familienstiftungen, Nießbrauch und Renten, gemischte Schenkungen, Bewertungsfragen sowie komplexe Vorerwerbe brauchen eine individuelle steuerliche Prüfung.

Primärquellen

Häufig gestellte Fragen

Welche persönlichen Freibeträge gelten?
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten unter anderem 500.000 EUR für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 EUR für Kinder und Stiefkinder, 400.000 EUR für Kinder vorverstorbener Kinder, 200.000 EUR für andere Enkel sowie grundsätzlich 20.000 EUR in den Steuerklassen II und III.
Warum unterscheidet der Rechner Erbschaft und Schenkung?
Eltern und Großeltern gehören bei einem Erwerb von Todes wegen zur Steuerklasse I mit 100.000 EUR Freibetrag. Bei einer Schenkung gehören sie zur Steuerklasse II und haben 20.000 EUR Freibetrag. Besondere Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG gelten ebenfalls nur im Erbfall.
Wie werden frühere Erwerbe berücksichtigt?
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Die Steuer für frühere Erwerbe wird nach den gesetzlichen Regeln angerechnet. Deshalb ist „alle zehn Jahre“ nur eine vereinfachte Planungsformel.
Wie funktioniert der Härteausgleich?
Knapp oberhalb einer Tarifgrenze begrenzt § 19 Abs. 3 ErbStG den zusätzlichen Steuerbetrag. Bei Steuersätzen bis 30 % werden höchstens 50 % des Grenzüberhangs, bei höheren Steuersätzen höchstens 75 % zur Deckung des Tarifsprungs herangezogen.
Ist das geerbte Familienheim automatisch steuerfrei?
Nein. Die Familienheim-Befreiung hat unterschiedliche Voraussetzungen für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und Kinder. Regelmäßig sind unverzügliche Selbstnutzung und zehnjährige weitere Selbstnutzung nötig; bei Kindern ist die begünstigte Wohnfläche auf 200 m² begrenzt. Gesetzliche Ausnahmen gelten bei zwingenden Hinderungsgründen.
Werden vermietete Wohnimmobilien immer nur zu 90 % angesetzt?
Nur wenn sämtliche Voraussetzungen des § 13d ErbStG erfüllt sind. Die Begünstigung ist eine Steuerbefreiung von 10 % für qualifizierte zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, keine allgemeine pauschale Immobilienbewertung.

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