Erbschaftsteuer-Rechner 2026
Schätzen Sie Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem aktuellen ErbStG. Der Rechner berücksichtigt den persönlichen Freibetrag, volle-Hundert-Abrundung, Tarif-Härteausgleich und vereinfachte Vorerwerbe.
Wert nach den steuerlichen Bewertungsregeln, vor den folgenden Abzügen.
Nur nach § 10 ErbStG abziehbare Beträge; bei Schenkungen gelten andere Regeln als im Erbfall.
Zum Beispiel ein tatsächlich verbleibender Versorgungsfreibetrag oder eine geprüfte Sachbefreiung. Der Rechner ermittelt diese nicht selbst.
Frühere steuerliche Bereicherung nach damaligen Befreiungen und Abzügen, aber vor dem persönlichen Freibetrag.
Optional. Nach § 14 wird der höhere Betrag aus der Steuer nach aktuellem Recht und der tatsächlich entrichteten früheren Steuer berücksichtigt.
Vereinfachte Berechnung
Was der Rechner abbildet
Ausgangspunkt ist die steuerliche Bereicherung nach Abzug der von Ihnen eingegebenen Verbindlichkeiten und Befreiungen. Der persönliche Freibetrag aus § 16 ErbStG wird einmal auf den aktuellen und die eingegebenen früheren Erwerbe derselben Person angewendet. Der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird nach § 10 ErbStG auf volle 100 EUR nach unten abgerundet.
Danach wendet der Rechner den Tarif aus § 19 Abs. 1 und den Härteausgleich aus § 19 Abs. 3 an. Bei Vorerwerben berechnet er die vereinfachte Steueranrechnung nach § 14 und beachtet die gesetzliche Obergrenze von 50 % für den weiteren Erwerb.
Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
| Erwerber | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | 500.000 EUR | I |
| Kind / Stiefkind; Kind eines vorverstorbenen Kindes | 400.000 EUR | I |
| Anderes Enkelkind | 200.000 EUR | I |
| Weitere Abkömmlinge | 100.000 EUR | I |
| Eltern / Großeltern im Erbfall | 100.000 EUR | I |
| Eltern / Großeltern bei Schenkung; sonstige Klasse II | 20.000 EUR | II |
| Übrige Erwerber | 20.000 EUR | III |
Tarif nach § 19 ErbStG
| Steuerpflichtiger Erwerb | Kl. I | Kl. II | Kl. III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Eingabefelder richtig verwenden
Der „steuerliche Wert“ ist nicht zwingend ein Marktpreis oder Kontostand. Vermögen wird nach § 12 ErbStG und dem Bewertungsgesetz angesetzt. Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten, Erwerbskosten und die seit 2025 geltende Pauschale für bestimmte Erbfallkosten gehören in das Kostenfeld nur, soweit sie im konkreten Fall anwendbar sind.
Weitere Befreiungen — etwa Familienheim, begünstigte Mietwohngrundstücke, Betriebsvermögen, Hausrat oder der nach Versorgungsbezügen verbleibende besondere Versorgungsfreibetrag — müssen fachlich geprüft und als Betrag eingegeben werden. Der Rechner entscheidet nicht, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht abgedeckte Sonderfälle
Beschränkte Steuerpflicht, Auslandsvermögen und Doppelbesteuerungsabkommen, Zugewinnausgleich, Vor- und Nacherbschaft, Schlusserben-Anträge, Betriebsvermögensverschonung, Familienstiftungen, Nießbrauch und Renten, gemischte Schenkungen, Bewertungsfragen sowie komplexe Vorerwerbe brauchen eine individuelle steuerliche Prüfung.
Primärquellen
Häufig gestellte Fragen
Welche persönlichen Freibeträge gelten?
Warum unterscheidet der Rechner Erbschaft und Schenkung?
Wie werden frühere Erwerbe berücksichtigt?
Wie funktioniert der Härteausgleich?
Ist das geerbte Familienheim automatisch steuerfrei?
Werden vermietete Wohnimmobilien immer nur zu 90 % angesetzt?
Ähnliche Rechner
Ratgeber zum Thema
Unverbindliche Schätzung bei unbeschränkter Steuerpflicht. Verbindlich ist der Steuerbescheid. Fachlich geprüft am 14.07.2026.