Grunderwerbsteuer bei Erbschaft und Schenkung
Wer ein Grundstück erbt oder geschenkt bekommt, muss keine Grunderwerbsteuer zahlen. So weit die Grundregel. Doch die Abgrenzung zur Erbschaftsteuer, die Behandlung von gemischten Schenkungen und Übertragungen mit Auflagen erfordern genaues Hinsehen. Dieser Ratgeber erklärt die Zusammenhänge zwischen GrESt und ErbStG bei Immobilienvermögen.
Die Grundregel: §3 Nr. 2 GrEStG
Das Grunderwerbsteuergesetz befreit in §3 Nr. 2 GrEStG zwei Kategorien von Erwerbsvorgängen vollständig von der Grunderwerbsteuer:
- Erwerbe von Todes wegen: Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilserfüllungen und Schenkungen auf den Todesfall
- Schenkungen unter Lebenden: Unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Der Zweck dieser Befreiung ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Erbschaften und Schenkungen unterliegen bereits der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem ErbStG. Würde zusätzlich die Grunderwerbsteuer greifen, wäre die kumulative Belastung für die Empfänger wirtschaftlich nicht tragbar.
Entscheidend ist: Die GrESt-Befreiung gilt unbegrenzt — unabhängig vom Wert der Immobilie und unabhängig davon, ob tatsächlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Auch wenn die persönlichen Freibeträge im ErbStG (z. B. 400.000 EUR pro Kind, 500.000 EUR für Ehegatten) dazu führen, dass faktisch keine Erbschaftsteuer zu zahlen ist, bleibt die GrESt-Befreiung bestehen.
Erbschaft: Automatische GrESt-Freiheit
Beim Erbfall geht das Grundstück kraft Gesetzes auf den Erben über (Universalsukzession nach §1922 BGB). Es bedarf keines Kaufvertrags und keiner separaten Übertragung. Der Erbe wird automatisch Eigentümer — die Grundbuchberichtigung ist lediglich deklaratorisch.
Für die Grunderwerbsteuer ist dieser Vorgang vollständig steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob:
- Ein oder mehrere Erben das Grundstück erhalten
- Das Grundstück Teil einer Erbengemeinschaft wird
- Ein Vermächtnis (Einzelzuwendung) vorliegt
- Die Pflichtteilserfüllung über ein Grundstück erfolgt
Auch die spätere Aufteilung des Nachlasses unter Miterben ist nach §3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei, sofern ein Miterbe ein Grundstück aus dem Nachlass erwirbt, um die Erbengemeinschaft aufzulösen.
📜 Erbschaftsteuer berechnenSchenkung: Unentgeltlichkeit als Voraussetzung
Bei Schenkungen unter Lebenden ist die Steuerbefreiung an die Unentgeltlichkeit gebunden. Der Schenker überträgt das Grundstück freiwillig und ohne Gegenleistung. In diesem Fall fällt keine GrESt an — stattdessen greift gegebenenfalls die Schenkungsteuer.
Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach. Entscheidend ist, ob der Erwerber eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt. Keine Gegenleistung im steuerlichen Sinne sind:
- Ein Nießbrauch, den sich der Schenker vorbehält (kein Entgelt des Beschenkten)
- Ein Wohnrecht zugunsten des Schenkers
- Moralische Verpflichtungen oder familiäre Erwartungen
Gemischte Schenkungen: Wenn Teilentgelt gezahlt wird
Besonders komplex wird es bei teilentgeltlichen Übertragungen — sogenannten gemischten Schenkungen. Sie liegen vor, wenn der Erwerber zwar nicht den vollen Marktwert zahlt, aber eine Gegenleistung erbringt, die über eine symbolische Summe hinausgeht.
Typische Fälle in der Praxis:
- Übernahme einer Restschuld: Die Eltern schenken das Haus an die Tochter, die dafür die noch bestehende Hypothek von 80.000 EUR übernimmt
- Gleichstellungsgeld: Ein Kind erhält das Grundstück und zahlt dem Geschwisterkind eine Ausgleichszahlung
- Leibrente: Der Erwerber zahlt dem Schenker eine monatliche Rente
Bei gemischten Schenkungen gilt eine Aufteilung:
- Der entgeltliche Teil (die Gegenleistung) kann Grunderwerbsteuer auslösen
- Der unentgeltliche Teil (die Differenz zum Verkehrswert) unterliegt der Schenkungsteuer
Allerdings greift auch hier die Befreiung nach §3 Nr. 6 GrEStG, wenn die Übertragung zwischen Verwandten in gerader Linie erfolgt. Der Verkauf einer Immobilie von Eltern an Kinder unter Marktwert ist daher in der Praxis häufig vollständig GrESt-frei — unabhängig davon, ob ein Teilentgelt gezahlt wird.
Schenkung mit Auflagen: Wann GrESt doch fällig wird
Ein besonderer Fallstrick sind Schenkungen unter Auflagen. Verpflichtet der Schenker den Beschenkten zu einer Leistung — etwa zur Zahlung eines Geldbetrags an einen Dritten oder zur Duldung eines Rechts —, kann die Auflage als Gegenleistung gewertet werden.
Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Mehrfamilienhaus unter der Auflage, der Schwester 150.000 EUR zu zahlen. Der Wert der Auflage (150.000 EUR) kann als entgeltlicher Teil der Übertragung die Grunderwerbsteuer auslösen — es sei denn, die familienrechtliche Befreiung (§3 Nr. 6 GrEStG, gerade Linie) greift.
🏠 GrESt jetzt berechnenAbgrenzung: GrESt vs. Erbschaftsteuer
| Merkmal | Grunderwerbsteuer | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
|---|---|---|
| Steuergegenstand | Rechtsverkehr (Grundstücksübertragung) | Vermögenszufluss (Bereicherung) |
| Steuersatz | 3,5 - 6,5 % (je Bundesland) | 7 - 50 % (je Steuerklasse und Wert) |
| Freibeträge | Nur Freigrenze 2.500 EUR | Bis 500.000 EUR (Ehegatten) |
| Anwendbar bei Erbschaft | Nein (§3 Nr. 2 GrEStG) | Ja |
| Anwendbar bei Schenkung | Nein (§3 Nr. 2 GrEStG) | Ja |
Praxisbeispiel: Eltern übertragen Haus an Kinder
Familie Schneider besitzt ein Einfamilienhaus in Hessen (GrESt-Satz: 6,0 %, Verkehrswert: 500.000 EUR). Die Eltern möchten das Haus auf ihre Tochter übertragen. Drei Szenarien:
- Reine Schenkung: Keine GrESt (§3 Nr. 2 und Nr. 6 GrEStG). Schenkungsteuer: Freibetrag 400.000 EUR, steuerpflichtig 100.000 EUR, Steuersatz 11 % = 11.000 EUR SchSt
- Verkauf unter Wert (200.000 EUR): Keine GrESt dank §3 Nr. 6 (gerade Linie). Die Differenz zum Verkehrswert (300.000 EUR) unterliegt ggf. der Schenkungsteuer
- Verkauf an ein Geschwisterkind: Volle GrESt, da Seitenlinie. GrESt: 500.000 x 6,0 % = 30.000 EUR
Fazit: Klare Befreiung mit wenigen Fallstricken
Die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erbschaft und Schenkung ist im deutschen Steuerrecht klar geregelt und breit angelegt. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle fällt bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen und Erbfällen keine GrESt an. Aufmerksamkeit erfordern gemischte Schenkungen und Übertragungen mit Auflagen, bei denen der entgeltliche Anteil die Steuerpflicht auslösen kann. Die Kombination mit der Befreiung für Verwandte in gerader Linie (§3 Nr. 6 GrEStG) sorgt jedoch dafür, dass innerhalb der Familie fast immer eine vollständige GrESt-Freiheit erreicht werden kann.