Scheidungsgebühren-Ledger 2026
Berechnen Sie die aktuelle gesetzliche Gebührenbasis aus einem bereits bestimmten Gesamt-Verfahrenswert. Der Ledger schätzt den Verfahrenswert nicht selbst.
Kein Rechtsberatungs-, Verfahrenswert- oder Verfahrenskostenhilfe-Rechner. Unterstützt wird ein abgeschlossenes erstinstanzliches Standardverfahren nach aktuellem Kostenrecht.
Vom Gericht oder der eigenen anwaltlichen Vertretung bestimmt beziehungsweise bestätigt; inklusive aller hier abzurechnenden Gegenstände.
Ein Anwalt ist kein gemeinsamer Vertreter beider Ehegatten. Die Auswahl beschreibt nur die Zahl der im Ledger abgerechneten Mandate.
Gericht nach FamGKG
- Eingegebener Verfahrenswert
- —
- Gebührenstufe bis
- —
- 1,0 Gebühr
- —
- Faktor KV 1110
- —
- Gerichtsgebühren
- —
Je Anwalt nach RVG
- Gebührenstufe bis
- —
- 1,0 Gebühr
- —
- 1,3 Verfahrensgebühr
- —
- 1,2 Terminsgebühr
- —
- Post/Telekommunikation
- —
- Zwischensumme netto
- —
- Umsatzsteuer
- —
- Summe je Anwalt
- —
- Anzahl Anwälte
- —
- Anwaltsgebühren gesamt
- —
- Gerichtsgebühren
- —
- Gebührenbasis gesamt
- —
Kein Rechnungsbetrag: Nicht enthalten sind insbesondere Einigungsgebühren, weitere anwaltliche oder gerichtliche Gebühren, Reisekosten, Dokumente, Zustellungen außerhalb der Modellpauschale, Sachverständige, Dolmetscher, sonstige Auslagen, Verfahrenskostenhilfe, Vergütungsvereinbarungen und Kosten der Durchsetzung oder von Rechtsmitteln.
Was die Scheidungsgebühren bestimmt
Verfahrenswert: gerichtliche Ermessensentscheidung
Nach § 43 FamGKG berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Für das Einkommen setzt das Gesetz das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten an; der Wert der Ehesache liegt zwischen 3.000 EUR und 1 Million EUR. Daraus folgt keine bundesweit starre Vermögenspauschale.
Der Versorgungsausgleich ist ein eigener Verfahrenswert. Nach § 50 FamGKG werden im Regelfall 10 Prozent des Dreimonats-Nettoeinkommens je Anrecht angesetzt, insgesamt mindestens 1.000 EUR; das Gericht kann den Wert bei Unbilligkeit anpassen. Deshalb benötigt dieser Ledger den bereits zusammengeführten Gesamtwert.
Gericht: aktuelle FamGKG-Gebühr
§ 28 und Anlage 2 FamGKG bestimmen die aktuelle 1,0-Gebühr nach Wertstufen. Für das allgemeine erstinstanzliche Hauptsacheverfahren in Ehesachen setzt KV 1110 der Anlage 1 den Faktor 2,0. Bei 15.000 EUR liegt die nächste Gebührenstufe bei 16.000 EUR: 1,0 sind 344,00 EUR, das Gericht ergibt 688,00 EUR.
Anwalt: aktuelle RVG-Gebühr
§ 13 und Anlage 2 RVG liefern die 1,0-Gebühr. Der unterstützte Standardfall rechnet je Anwalt 1,3 nach VV 3100, 1,2 nach VV 3104 und die Pauschale nach VV 7002 ab. Bei 15.000 EUR gilt die RVG-Stufe bis 16.000 EUR mit 762,00 EUR. Daraus entstehen vor Umsatzsteuer 1.925,00 EUR; mit 19 Prozent sind es 2.290,75 EUR je Anwalt.
Ein Anwalt ist kein gemeinsamer Anwalt
§ 114 FamFG verlangt in Ehesachen grundsätzlich anwaltliche Vertretung, lässt aber die bloße Zustimmung zur Scheidung ohne eigenen Anwalt zu. Bei der Ein-Anwalt-Auswahl vertritt der Anwalt deshalb ausschließlich den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte hat in diesem Modell keine eigenen Sachanträge oder gesondert zu vertretenden Interessen.
Amtliche Quellen
- § 43 FamGKG – Verfahrenswert in Ehesachen
- § 50 FamGKG – Versorgungsausgleichssachen
- § 28 FamGKG – aktuelle Wertgebühren und Anlage 2 – Gebührentabelle
- Anlage 1 FamGKG – KV 1110 mit 2,0 Gebühren
- § 13 RVG – aktuelle Wertgebühren und Anlage 2 – Gebührentabelle
- Anlage 1 RVG – VV 3100, 3104, 7002 und 7008
- § 114 FamFG – anwaltliche Vertretung und Zustimmung zur Scheidung
Häufig gestellte Fragen
Was berechnet der Scheidungsgebühren-Ledger?
Kann der Verfahrenswert aus Einkommen und Vermögen exakt berechnet werden?
Was bedeutet die Auswahl „ein Anwalt“?
Warum werden 2,0 Gerichtsgebühren angesetzt?
Welche Anwaltsgebühren sind enthalten?
Berechnet der Ledger Verfahrenskostenhilfe?
Ähnliche Rechner
Ratgeber zum Thema
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 14.07.2026. Nur Gebührenorientierung für den bestätigten Standardfall; keine Rechts-, Verfahrenswert-, Kostenverteilungs- oder Verfahrenskostenhilfeberatung.