Scheidungsgebühren-Ledger 2026

Berechnen Sie die aktuelle gesetzliche Gebührenbasis aus einem bereits bestimmten Gesamt-Verfahrenswert. Der Ledger schätzt den Verfahrenswert nicht selbst.

Kein Rechtsberatungs-, Verfahrenswert- oder Verfahrenskostenhilfe-Rechner. Unterstützt wird ein abgeschlossenes erstinstanzliches Standardverfahren nach aktuellem Kostenrecht.

Vom Gericht oder der eigenen anwaltlichen Vertretung bestimmt beziehungsweise bestätigt; inklusive aller hier abzurechnenden Gegenstände.

Ein Anwalt ist kein gemeinsamer Vertreter beider Ehegatten. Die Auswahl beschreibt nur die Zahl der im Ledger abgerechneten Mandate.

Unterstützten Fall bestätigen

Was die Scheidungsgebühren bestimmt

Verfahrenswert: gerichtliche Ermessensentscheidung

Nach § 43 FamGKG berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Für das Einkommen setzt das Gesetz das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten an; der Wert der Ehesache liegt zwischen 3.000 EUR und 1 Million EUR. Daraus folgt keine bundesweit starre Vermögenspauschale.

Der Versorgungsausgleich ist ein eigener Verfahrenswert. Nach § 50 FamGKG werden im Regelfall 10 Prozent des Dreimonats-Nettoeinkommens je Anrecht angesetzt, insgesamt mindestens 1.000 EUR; das Gericht kann den Wert bei Unbilligkeit anpassen. Deshalb benötigt dieser Ledger den bereits zusammengeführten Gesamtwert.

Gericht: aktuelle FamGKG-Gebühr

§ 28 und Anlage 2 FamGKG bestimmen die aktuelle 1,0-Gebühr nach Wertstufen. Für das allgemeine erstinstanzliche Hauptsacheverfahren in Ehesachen setzt KV 1110 der Anlage 1 den Faktor 2,0. Bei 15.000 EUR liegt die nächste Gebührenstufe bei 16.000 EUR: 1,0 sind 344,00 EUR, das Gericht ergibt 688,00 EUR.

Anwalt: aktuelle RVG-Gebühr

§ 13 und Anlage 2 RVG liefern die 1,0-Gebühr. Der unterstützte Standardfall rechnet je Anwalt 1,3 nach VV 3100, 1,2 nach VV 3104 und die Pauschale nach VV 7002 ab. Bei 15.000 EUR gilt die RVG-Stufe bis 16.000 EUR mit 762,00 EUR. Daraus entstehen vor Umsatzsteuer 1.925,00 EUR; mit 19 Prozent sind es 2.290,75 EUR je Anwalt.

Ein Anwalt ist kein gemeinsamer Anwalt

§ 114 FamFG verlangt in Ehesachen grundsätzlich anwaltliche Vertretung, lässt aber die bloße Zustimmung zur Scheidung ohne eigenen Anwalt zu. Bei der Ein-Anwalt-Auswahl vertritt der Anwalt deshalb ausschließlich den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte hat in diesem Modell keine eigenen Sachanträge oder gesondert zu vertretenden Interessen.

Amtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Was berechnet der Scheidungsgebühren-Ledger?
Er berechnet für einen bereits gerichtlich bestimmten oder anwaltlich bestätigten Gesamt-Verfahrenswert die aktuelle 2,0-Gerichtsgebühr nach FamGKG sowie je Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr, die Post- und Telekommunikationspauschale und wahlweise 19 Prozent Umsatzsteuer. Zusätzliche Folgesachen, Einigungen und besondere Auslagen sind nur erfasst, wenn sie bereits im eingegebenen Wert beziehungsweise ausdrücklich im Modell enthalten sind.
Kann der Verfahrenswert aus Einkommen und Vermögen exakt berechnet werden?
Nein. Nach § 43 FamGKG bestimmt das Gericht den Wert unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls; das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten ist nur ein gesetzlicher Faktor. Eine pauschale Formel „plus 5 Prozent des Vermögens über 30.000 EUR“ steht nicht im Gesetz. Auch der Versorgungsausgleich richtet sich nach § 50 FamGKG nach der Zahl der Anrechte und kann im Einzelfall angepasst werden.
Was bedeutet die Auswahl „ein Anwalt“?
Ein Anwalt vertritt nur einen Ehegatten, nicht beide gemeinsam. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG kann der andere Ehegatte einer Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Für eigene Sachanträge, Folgesachen oder voneinander abweichende Interessen kann eine eigene anwaltliche Vertretung erforderlich sein.
Warum werden 2,0 Gerichtsgebühren angesetzt?
Für das allgemeine erstinstanzliche Hauptsacheverfahren in Ehesachen sieht Kostenverzeichnis Nummer 1110 der Anlage 1 zum FamGKG einen Satz von 2,0 vor. Abweichende Beendigungen oder besondere Verfahrenskonstellationen sind nicht Gegenstand dieses Ledgers.
Welche Anwaltsgebühren sind enthalten?
Der unterstützte Standardfall enthält je Anwalt die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG, die 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104 RVG und die Pauschale nach VV 7002 RVG. Eine Einigungsgebühr, Reisekosten, Dokumentenpauschalen, Sachverständige, Übersetzungen und sonstige Auslagen fehlen.
Berechnet der Ledger Verfahrenskostenhilfe?
Nein. Verfahrenskostenhilfe hängt von Einkommen, Abzügen, Vermögen, Unterhaltspflichten, Erfolgsaussicht und möglichen Raten ab. Der Ledger zieht deshalb keine pauschale Einkommensgrenze ab und simuliert keine Bewilligung.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 14.07.2026. Nur Gebührenorientierung für den bestätigten Standardfall; keine Rechts-, Verfahrenswert-, Kostenverteilungs- oder Verfahrenskostenhilfeberatung.