Abfindung & ALG I — Sperrzeit und Ruhezeit 2026
Wie wirkt sich Ihre Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus? Berechnen Sie Sperrzeit nach §159 SGB III, Ruhezeit nach §158 SGB III, und die voraussichtliche ALG-I-Bezugsdauer.
0 = regulär eingehalten
Sperrzeit vs. Ruhezeit — der Unterschied
Sperrzeit (§159 SGB III)
Eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt die Agentur für Arbeit, wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt — typisch: ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund oder eine eigene Kündigung ohne wichtigen Grund. Wirkung: die ersten 12 Wochen wird kein ALG I gezahlt UND die Gesamtanspruchsdauer wird um 25 % gekürzt. Bei 12 Monaten Anspruch bleiben nach Kürzung also nur 9 Monate, und davon werden die ersten 12 Wochen nicht ausgezahlt.
Keine Sperrzeit verhängt die Agentur bei:
- Betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber
- Aufhebungsvertrag mit wichtigem Grund (drohende betriebsbedingte Kündigung, Mobbing, Lohnrückstände, schwerwiegende Vertragsverstöße des Arbeitgebers, Standortverlagerung)
- Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- Beendigung wegen Schwerbehinderung oder gesundheitlicher Probleme
Ruhezeit (§158 SGB III)
Die Ruhezeit greift, wenn die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wird UND der Arbeitnehmer dafür eine Abfindung erhält. Die Logik: die Abfindung kompensiert wirtschaftlich das entgangene Gehalt für den verkürzten Zeitraum — und in diesem Zeitraum ruht der Anspruch auf ALG I. Anders als bei der Sperrzeit gibt es keine dauerhafte Anspruchskürzung; der ALG-I-Bezug verschiebt sich nur nach hinten.
Die Berechnung erfolgt näherungsweise als: Differenz zwischen tatsächlichem und regulärem Beendigungstermin in Tagen — gedeckelt durch die wirtschaftliche Höhe der Abfindung.
ALG-I Bezugsdauer 2026
Die maximale Anspruchsdauer hängt von Alter und Beitragsmonaten der letzten 5 Jahre ab:
| Alter | Beitragsmonate (min.) | Maximale Dauer |
|---|---|---|
| unter 50 | 24 | 12 Monate |
| 50 bis 54 | 30 | 15 Monate |
| 55 bis 57 | 36 | 18 Monate |
| ab 58 | 48 | 24 Monate |
Die Höhe des ALG I beträgt 60 % des durchschnittlichen pauschalierten Nettoentgelts (67 % mit Kindergeldberechtigung). Die Bemessungsgrundlage wird durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt — 2026 entsprechend rund 8.450 EUR/Monat brutto.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?
Wann verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit?
Was ist die Ruhezeit nach §158 SGB III?
Wie lange erhalte ich Arbeitslosengeld I?
Wie vermeidet man die Sperrzeit?
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Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsgrundlage: §158, §159, §147 SGB III. §3 Nr. 9 EStG (Abfindung SV-frei).