Abfindung Rechner 2026
Vergleichen Sie die zusätzliche Einkommensteuer mit und ohne Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Eingabebasis ist das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung — nicht das Jahresbrutto.
Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen des Jahres
Zusätzliche Steuer auf die Abfindung
Vergleich beider Rechenwege
§-34-Rechenschritte
Was der Rechner tatsächlich berechnet
§ 34 Abs. 1 EStG vergleicht die tarifliche Einkommensteuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen mit der Steuer auf diesen Betrag zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte. Die Differenz wird mit fünf multipliziert.
Beispiel 2026, Einzelveranlagung: Bei 40.000 EUR zvE ohne Abfindung und 50.000 EUR begünstigter Abfindung beträgt die ESt auf 40.000 EUR 7.209 EUR. Auf 50.000 EUR — also 40.000 plus ein Fünftel — sind es 10.548 EUR. Die §-34-Steuer auf die Abfindung beträgt daher 5 × (10.548 − 7.209) = 16.695 EUR. Ohne § 34 läge die zusätzliche Einkommensteuer bei 19.455 EUR.
Warum Bruttogehalt nicht genügt
Das Jahresbrutto ist nicht das zvE. Versicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, andere Einkünfte und zahlreiche individuelle Abzüge liegen dazwischen. Der frühere Rechner zog lediglich einen Pauschbetrag vom Brutto ab und konnte dadurch eine Scheingenauigkeit erzeugen. Verwenden Sie für eine belastbarere Schätzung ein erwartetes zvE aus einer Steuerberechnung.
Voraussetzungen bleiben eine Rechtsfrage
Eine Abfindung kommt als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 und außerordentliche Einkunft nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Betracht. Zusätzlich ist regelmäßig eine Zusammenballung von Einkünften erforderlich. Teilzahlungen, Ersatz für bereits entstandene Ansprüche oder weitere Zahlungen können die Einordnung ändern. Der Schalter bestätigt nur, welcher Rechenweg für das angezeigte Netto verwendet wird.
Änderung seit 2025
§ 39b Abs. 3 EStG enthält beim sonstigen Bezug keine Fünftelberechnung mehr. Der Arbeitgeber behält daher zunächst Lohnsteuer ohne die Tarifermäßigung ein. § 34 wird im späteren Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren geprüft; das Rechnergebnis ist keine Prognose der unmittelbaren Auszahlung auf der Lohnabrechnung.
Sozialversicherung: nur echte Entschädigung beitragsfrei
Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet klar: Eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist nicht beitragspflichtig. Werden dagegen erworbene Ansprüche abgegolten — etwa rückständiger Lohn — kann Beitragspflicht bestehen. Der Rechner zieht keine Sozialversicherungsbeiträge ab und setzt eine echte Entschädigungszahlung voraus.
Nicht modelliert
Nicht berücksichtigt werden ein negatives verbleibendes zvE nach § 34 Abs. 1 Satz 3, Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge in den Maßstabsteuern, Kirchensteuer-Kappung, Sonderausgabenwirkung der Kirchensteuer, weitere außerordentliche Einkünfte, Steuerermäßigungen und ausländische Steuerfälle.
Amtliche Quellen
Häufig gestellte Fragen
Warum fragt der Rechner nach dem zu versteuernden Einkommen?
Gilt die Fünftelregelung automatisch für jede Abfindung?
Wird die Fünftelregelung 2026 schon vom Arbeitgeber angewandt?
Sind Abfindungen sozialversicherungsfrei?
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Unverbindliche Vergleichsrechnung, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fachlich geprüft am 14.07.2026.