Solidaritätszuschlag Rechner 2026
Berechnen Sie, ob und wie viel Soli Sie zahlen — mit Freigrenze und Milderungszone.
0,5 je halbem, 1,0 je vollem Freibetrag
So berechnen wir den Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Dieser Rechner bildet die jährliche Veranlagung natürlicher Personen nach dem 2026-Einkommensteuertarif ab.
Die Berechnung
- ESt ≤ Freigrenze: Kein Soli
- Milderungszone: Soli = min(5,5% der ESt, 11,9% x (ESt - Freigrenze))
- Darüber: Voller Soli = 5,5% der ESt
Freigrenzen und Vollsatz-Schwelle 2026
| Veranlagung | Freigrenze der Bemessungsgrundlage | Vollsatz ab Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 20.350 EUR | 37.839 EUR |
| Zusammenveranlagung | 40.700 EUR | 75.677 EUR |
Die Werte beziehen sich auf die maßgebliche Einkommensteuer, nicht unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen. Zwischen Freigrenze und Vollsatz-Schwelle begrenzt § 4 SolzG den Zuschlag auf 11,9 % des Unterschiedsbetrags.
Kinderfreibeträge und Soli (§51a EStG)
Für die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuer ist nach § 51a Abs. 2 EStG eine fiktive Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu ermitteln. Ein voller ZKF mindert das dafür verwendete Einkommen 2026 um 9.756 EUR, ein halber ZKF um 4.878 EUR. Der angezeigte Einkommensteuerbetrag auf das tatsächliche zvE bleibt davon getrennt.
Soli auf Kapitalerträge
Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge beträgt der Soli grundsätzlich 5,5 % der Kapitalertragsteuer; die persönliche Freigrenze dieses Rechners gilt dort nicht. Bei einer Einkommensteuerveranlagung, einer Günstigerprüfung oder besonderen Kapitalerträgen können sich andere Verfahrensfolgen ergeben. Auch auf Körperschaftsteuer wird der Zuschlag ohne diese persönliche Freigrenze erhoben.
Rundung
Der Soli wird gemäß SolZG abgerundet (Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz) — nicht kaufmännisch gerundet.
Verfassungsgerichtliche Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die seit 2021 geltende Ausgestaltung mit Urteil vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20) zurückgewiesen. Der Rechner stellt deshalb nicht mehr dar, eine Entscheidung stehe noch aus.
Grenzen der Schätzung
Nicht abgedeckt sind Lohnsteuerabzug und sonstige Bezüge, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer, §-32d-Sonderfälle, unterjährige Zeiträume, ausländische Sachverhalte und weitere Änderungen der festzusetzenden Einkommensteuer. Maßgeblich bleibt der Steuerbescheid.
Primärquellen
Häufig gestellte Fragen
Muss ich 2026 noch Solidaritätszuschlag zahlen?
Ab welchem Einkommen fällt Soli an?
Was ist die Milderungszone?
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Wird der Soli komplett abgeschafft?
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Unverbindliche Schätzung für den Veranlagungszeitraum 2026. Kein Ersatz für den Steuerbescheid. Fachlich geprüft am 14.07.2026.