Solidaritätszuschlag Rechner 2026

Berechnen Sie, ob und wie viel Soli Sie zahlen — mit Freigrenze und Milderungszone.

0,5 je halbem, 1,0 je vollem Freibetrag

So berechnen wir den Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Dieser Rechner bildet die jährliche Veranlagung natürlicher Personen nach dem 2026-Einkommensteuertarif ab.

Die Berechnung

  • ESt ≤ Freigrenze: Kein Soli
  • Milderungszone: Soli = min(5,5% der ESt, 11,9% x (ESt - Freigrenze))
  • Darüber: Voller Soli = 5,5% der ESt

Freigrenzen und Vollsatz-Schwelle 2026

Freigrenzen und Vollsatz-Schwelle 2026
VeranlagungFreigrenze der BemessungsgrundlageVollsatz ab Bemessungsgrundlage
Einzelveranlagung20.350 EUR37.839 EUR
Zusammenveranlagung40.700 EUR75.677 EUR

Die Werte beziehen sich auf die maßgebliche Einkommensteuer, nicht unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen. Zwischen Freigrenze und Vollsatz-Schwelle begrenzt § 4 SolzG den Zuschlag auf 11,9 % des Unterschiedsbetrags.

Kinderfreibeträge und Soli (§51a EStG)

Für die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuer ist nach § 51a Abs. 2 EStG eine fiktive Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu ermitteln. Ein voller ZKF mindert das dafür verwendete Einkommen 2026 um 9.756 EUR, ein halber ZKF um 4.878 EUR. Der angezeigte Einkommensteuerbetrag auf das tatsächliche zvE bleibt davon getrennt.

Soli auf Kapitalerträge

Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge beträgt der Soli grundsätzlich 5,5 % der Kapitalertragsteuer; die persönliche Freigrenze dieses Rechners gilt dort nicht. Bei einer Einkommensteuerveranlagung, einer Günstigerprüfung oder besonderen Kapitalerträgen können sich andere Verfahrensfolgen ergeben. Auch auf Körperschaftsteuer wird der Zuschlag ohne diese persönliche Freigrenze erhoben.

Rundung

Der Soli wird gemäß SolZG abgerundet (Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz) — nicht kaufmännisch gerundet.

Verfassungsgerichtliche Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die seit 2021 geltende Ausgestaltung mit Urteil vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20) zurückgewiesen. Der Rechner stellt deshalb nicht mehr dar, eine Entscheidung stehe noch aus.

Grenzen der Schätzung

Nicht abgedeckt sind Lohnsteuerabzug und sonstige Bezüge, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer, §-32d-Sonderfälle, unterjährige Zeiträume, ausländische Sachverhalte und weitere Änderungen der festzusetzenden Einkommensteuer. Maßgeblich bleibt der Steuerbescheid.

Primärquellen

Häufig gestellte Fragen

Muss ich 2026 noch Solidaritätszuschlag zahlen?
Bei der veranlagten Einkommensteuer fällt 2026 grundsätzlich kein Soli an, solange die maßgebliche Einkommensteuer 20.350 EUR bei Einzelveranlagung beziehungsweise 40.700 EUR bei Zusammenveranlagung nicht übersteigt. Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer folgen anderen Regeln.
Ab welchem Einkommen fällt Soli an?
Es gibt keine einheitliche Einkommensgrenze, weil Veranlagungsart und Kinderfreibeträge die Bemessungsgrundlage verändern. Ohne Kinderfreibeträge beginnt der Soli nach dem 2026-Tarif bei einer Einzelveranlagung erstmals ab rund 74.969 EUR zu versteuerndem Einkommen.
Was ist die Milderungszone?
Direkt über der Freigrenze steigt der Soli schrittweise an (nicht sofort volle 5,5%). Der Milderungsfaktor beträgt 11,9% des Betrags über der Freigrenze. Erst bei deutlich höherer ESt wird der volle Soli fällig.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Der volle Soli beträgt 5,5% der Einkommensteuer. Durch die Milderungszone kann er aber auch darunter liegen.
Wird der Soli komplett abgeschafft?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die seit 2021 geltende Ausgestaltung am 26. März 2025 zurückgewiesen. Ob der Gesetzgeber den Soli künftig ändert oder aufhebt, ist eine politische Entscheidung und keine Annahme dieses Rechners.

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Ratgeber zum Thema

Unverbindliche Schätzung für den Veranlagungszeitraum 2026. Kein Ersatz für den Steuerbescheid. Fachlich geprüft am 14.07.2026.