Kirchensteuer-Rechner 2026

Schätzen Sie die jährliche Kirchensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen und der kinderbereinigten Maßsteuer.

Nicht Bruttolohn oder Umsatz, sondern das zvE nach steuerlichen Abzügen.

Zusammen nur für gemeinsam kirchensteuerpflichtige Standardfälle.

In 0,5-Schritten; 1,0 entspricht 9.756 EUR.

So berechnen wir die Kirchensteuer

Kirchensteuer ist eine landesrechtliche Zuschlagsteuer. Für die Berechnungsbasis verweist § 51a EStG auf eine Einkommensteuer, bei der die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Kinder berücksichtigt werden. Deshalb kann die Maßsteuer niedriger als die Einkommensteuer auf das eingegebene zvE sein.

Maßsteuer-zvE = eingegebenes zvE − ZKF × 9.756 EUR
Kirchensteuer = Maßsteuer × 8 % oder 9 %

Rechenbeispiel ohne Kinder

Bei 50.000 EUR zvE im Grundtarif beträgt die Einkommensteuer 2026 10.548 EUR. Ohne Kinder entspricht sie hier der Maßsteuer:

  • Kirchensteuer bei 8 %: 843,84 EUR im Jahr
  • Kirchensteuer bei 9 %: 949,32 EUR im Jahr

Rechenbeispiel mit ZKF 1,0

Bei demselben zvE mindert ein voller Zähler die Basis für die Maßsteuer auf 40.244 EUR. Die darauf entfallende Einkommensteuer beträgt 7.286 EUR; bei 9 % ergibt das 655,74 EUR Kirchensteuer. Die tatsächliche Einkommensteuer auf das eingegebene zvE bleibt in diesem vereinfachten Vergleich 10.548 EUR.

Warum wir keine Kappung automatisch anwenden

Kappung ist kein einheitlicher Bundesland-Schalter. Höhe, Bemessungsgrundlage und Verfahren unterscheiden sich teils zwischen evangelischer Landeskirche und katholischer Diözese; manche Regelungen wirken von Amts wegen, andere nur auf Antrag. Eine pauschale Tabelle würde daher bei vielen Nutzern ein falsches Ergebnis erzeugen.

Sonderausgaben und Modellgrenze

Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar sein. Dieser Rechner startet jedoch mit einem bereits vorgegebenen zvE und berechnet nicht aus Bruttoeinkünften alle Sonderausgaben. Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach dem gesonderten Tarif ist vom Abzug ausgenommen und gehört in den separaten Kapitalertragsteuer-Rechner.

Rechtsgrundlagen und amtliche Hinweise

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Kirchensteuersatz?
Für die großen steuererhebenden Kirchen beträgt der Zuschlag in Baden-Württemberg und Bayern grundsätzlich 8 %, in den übrigen Bundesländern regelmäßig 9 % der Maßsteuer. Maßgeblich sind Wohnsitz, Religionsgemeinschaft und deren genehmigte Regelung.
Was ist die Maßsteuer nach § 51a EStG?
Die Kirchensteuer wird nicht in jedem Fall aus der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer abgelesen. Nach § 51a Abs. 2 EStG wird eine Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage ermittelt, bei der die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 berücksichtigt werden. Diese fiktive Steuer nennt der Rechner Maßsteuer.
Wie wirken sich Kinder aus?
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung werden für die Maßsteuer berücksichtigt. 2026 sind das zusammen 9.756 EUR je vollem Kinderfreibetragszähler; ein Zähler von 0,5 entspricht 4.878 EUR.
Berücksichtigt der Rechner die Kappung?
Nein. Kappungssätze und Verfahren unterscheiden sich nach Bundesland und teils nach Landeskirche oder Diözese; die Kappung kann automatisch oder nur auf Antrag berücksichtigt werden. Prüfen Sie dazu den Steuerbescheid und die aktuelle Regelung Ihrer Religionsgemeinschaft.
Kann ich gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehen?
Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar. Ausgenommen ist insbesondere Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG, weil deren Entlastungswirkung bereits in der besonderen Berechnung steckt.
Wann endet die Kirchensteuerpflicht nach einem Austritt?
Wirksamkeit und zeitanteilige Jahresberechnung richten sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Der Rechner bildet einen unterjährigen Eintritt oder Austritt nicht ab; maßgeblich sind Austrittsbescheinigung, Bundesland und Religionsgemeinschaft.

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Unverbindliche Schätzung, kein Steuerbescheid und keine steuerliche Beratung. Rechtsstand geprüft am 14.07.2026.