Mutterschaftsgeld-Ledger 2026
Modellieren Sie GKV-Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für einen bereits bestätigten Arbeitnehmerinnen-Standardfall. Der Ledger zählt den Entbindungstag separat und verschiebt nicht verbrauchte vorgeburtliche Tage korrekt nach der Geburt.
Kein Anspruchs- oder Nettorechner. „Mutterschutzgeld“ ist umgangssprachlich; berechnet werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss aus einem bereits geprüften Tagesnetto.
Vor der Geburt kann für ein Szenario derselbe Tag verwendet werden. Der tatsächliche Termin verändert Beginn, Ende und gegebenenfalls die Zahl der Leistungstage.
Bereits nach §§ 20–21 MuSchG geprüft; kein aktuelles Monatsnetto und keine ungeprüfte Division durch 30.
Der Rechner entscheidet nicht, ob Früh-/Mehrlingsgeburt oder die beantragte Behinderungsregel vorliegt.
- Bestätigtes Referenznetto pro Tag
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- GKV-Leistung pro Tag
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- Arbeitgeberzuschuss pro Tag
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- Leistungsbeginn
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- Vorgeburtliche Leistungstage
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- Entbindungstag
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- Nachgeburtliche Grundfrist
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- Übertrag vorgeburtlicher Resttage
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- Nachgeburtliche Leistungstage gesamt
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- Fristende
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Modellgrenze: Der Referenzersatz setzt die eingegebenen bestätigten Tatsachen voraus. Entgelt während der Schutzfrist kann den GKV-Anspruch ruhen lassen; Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses, mehrere Arbeitgeber, private/Familienversicherung, BAS-Leistung, Krankentagegeld, Selbstständigkeit, Fehl-/Totgeburt und Elterngeld-Anrechnung sind nicht berechnet.
Was der Mutterschaftsgeld-Ledger berechnet
Ein eng definierter GKV-Arbeitnehmerinnen-Fall
Der Ledger unterstützt ausschließlich eine Arbeitnehmerin, die zu Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, deren Beschäftigung bei einem Arbeitgeber fortbesteht und deren Anspruch bereits geprüft wurde. § 19 MuSchG nennt für privat oder familienversicherte Beschäftigte einen anderen Leistungsweg über das Bundesamt für Soziale Sicherung mit insgesamt höchstens 210 EUR; dieser Weg ist nicht enthalten.
Tagesbetrag aus geprüftem Referenzentgelt
Die Krankenkasse zahlt nach § 24i SGB V höchstens 13 EUR je Kalendertag. Übersteigt das um gesetzliche Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt 13 EUR, bildet der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG im unterstützten Fall die Differenz.
AG-Zuschuss pro Tag = max(bestätigtes Tagesnetto − 13 EUR, 0 EUR)
Das Tagesnetto ist keine beliebige aktuelle Monatsnetto-Division. Maßgeblich sind grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist. § 21 MuSchG nimmt unter anderem Einmalzahlungen und bestimmte Kürzungen heraus und regelt kurze Beschäftigungen, Fehlzeiten, dauerhafte Änderungen sowie Vergleichspersonen.
Entbindungstag zählt separat
§ 24i Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 1 MuSchG erfassen die Schutzfristen sowie den Entbindungstag. Bei einer Geburt am voraussichtlichen Termin und einer achtwöchigen nachgeburtlichen Frist ergeben sich deshalb 42 + 1 + 56 = 99 Leistungstage.
Frühere und spätere Geburt
Kommt das Kind vor dem voraussichtlichen Termin, werden nicht verbrauchte vorgeburtliche Schutzfristtage nach der Geburt angehängt. Kommt es später, verlängert sich die vorgeburtliche Frist, während die acht oder zwölf Wochen nach der Geburt erhalten bleiben. Der Ledger zeigt Beginn, Entbindungstag, Übertrag, nachgeburtliche Tage und Ende getrennt.
Zwölf Wochen nur nach bestätigter Einordnung
Die nachgeburtliche Grundfrist beträgt zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei rechtzeitig ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes, wenn die Frau die Verlängerung beantragt. Die Zwölf-Wochen-Regel gilt nach § 3 MuSchG nicht bei Totgeburt. Der Ledger entscheidet diese Tatsachen nicht und verlangt deshalb nur die bereits bestätigte Frist.
Kein Versprechen des aktuellen vollen Nettos
Das Ergebnis ersetzt rechnerisch das bestätigte historische Referenz-Tagesnetto über die modellierten Leistungstage. Es beweist weder den Anspruch noch ein unverändertes aktuelles Monatseinkommen. Beitragspflichtiges Entgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung kann den GKV-Anspruch nach § 24i Abs. 4 SGB V ruhen lassen. Auch Steuerfolgen und die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld sind nicht Bestandteil.
Amtliche Quellen
- § 3 MuSchG — Schutzfristen, Übertrag und 8-/12-Wochen-Fälle
- § 19 MuSchG — GKV- und BAS-Leistungswege
- § 20 MuSchG — Arbeitgeberzuschuss und Entbindungstag
- § 21 MuSchG — Ermittlung und Anpassung des Referenzentgelts
- § 24i SGB V — GKV-Mutterschaftsgeld, 13-EUR-Grenze und Ruhen
- Familienportal — Leistungswege und Voraussetzungen
- Familienportal — Arbeitgeberzuschuss und amtliches Tagesbeispiel
- Familienportal — Schutzfrist bei früherer oder späterer Geburt
Häufig gestellte Fragen
Warum zeigt der Standardfall 99 statt 98 Leistungstage?
Was passiert bei einer Geburt vor dem voraussichtlichen Termin?
Wann gelten zwölf Wochen nach der Geburt?
Welches Einkommen gehört in den Rechner?
Unterstützt der Rechner private oder Familienversicherung?
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Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 14.07.2026. Nur für den bestätigten GKV-Arbeitnehmerinnen-Fall mit einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis, geprüftem Tagesnetto und ohne anzurechnendes Entgelt; keine Anspruchs-, Netto-, Steuer- oder Rechtsberatung.