Mutterschaftsgeld-Ledger 2026

Modellieren Sie GKV-Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für einen bereits bestätigten Arbeitnehmerinnen-Standardfall. Der Ledger zählt den Entbindungstag separat und verschiebt nicht verbrauchte vorgeburtliche Tage korrekt nach der Geburt.

Kein Anspruchs- oder Nettorechner. „Mutterschutzgeld“ ist umgangssprachlich; berechnet werden Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss aus einem bereits geprüften Tagesnetto.

Vor der Geburt kann für ein Szenario derselbe Tag verwendet werden. Der tatsächliche Termin verändert Beginn, Ende und gegebenenfalls die Zahl der Leistungstage.

Bereits nach §§ 20–21 MuSchG geprüft; kein aktuelles Monatsnetto und keine ungeprüfte Division durch 30.

Der Rechner entscheidet nicht, ob Früh-/Mehrlingsgeburt oder die beantragte Behinderungsregel vorliegt.

Unterstützten Leistungsweg bestätigen

Was der Mutterschaftsgeld-Ledger berechnet

Ein eng definierter GKV-Arbeitnehmerinnen-Fall

Der Ledger unterstützt ausschließlich eine Arbeitnehmerin, die zu Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, deren Beschäftigung bei einem Arbeitgeber fortbesteht und deren Anspruch bereits geprüft wurde. § 19 MuSchG nennt für privat oder familienversicherte Beschäftigte einen anderen Leistungsweg über das Bundesamt für Soziale Sicherung mit insgesamt höchstens 210 EUR; dieser Weg ist nicht enthalten.

Tagesbetrag aus geprüftem Referenzentgelt

Die Krankenkasse zahlt nach § 24i SGB V höchstens 13 EUR je Kalendertag. Übersteigt das um gesetzliche Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt 13 EUR, bildet der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG im unterstützten Fall die Differenz.

GKV pro Tag = min(bestätigtes Tagesnetto, 13 EUR)
AG-Zuschuss pro Tag = max(bestätigtes Tagesnetto − 13 EUR, 0 EUR)

Das Tagesnetto ist keine beliebige aktuelle Monatsnetto-Division. Maßgeblich sind grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist. § 21 MuSchG nimmt unter anderem Einmalzahlungen und bestimmte Kürzungen heraus und regelt kurze Beschäftigungen, Fehlzeiten, dauerhafte Änderungen sowie Vergleichspersonen.

Entbindungstag zählt separat

§ 24i Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 1 MuSchG erfassen die Schutzfristen sowie den Entbindungstag. Bei einer Geburt am voraussichtlichen Termin und einer achtwöchigen nachgeburtlichen Frist ergeben sich deshalb 42 + 1 + 56 = 99 Leistungstage.

Frühere und spätere Geburt

Kommt das Kind vor dem voraussichtlichen Termin, werden nicht verbrauchte vorgeburtliche Schutzfristtage nach der Geburt angehängt. Kommt es später, verlängert sich die vorgeburtliche Frist, während die acht oder zwölf Wochen nach der Geburt erhalten bleiben. Der Ledger zeigt Beginn, Entbindungstag, Übertrag, nachgeburtliche Tage und Ende getrennt.

Zwölf Wochen nur nach bestätigter Einordnung

Die nachgeburtliche Grundfrist beträgt zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei rechtzeitig ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes, wenn die Frau die Verlängerung beantragt. Die Zwölf-Wochen-Regel gilt nach § 3 MuSchG nicht bei Totgeburt. Der Ledger entscheidet diese Tatsachen nicht und verlangt deshalb nur die bereits bestätigte Frist.

Kein Versprechen des aktuellen vollen Nettos

Das Ergebnis ersetzt rechnerisch das bestätigte historische Referenz-Tagesnetto über die modellierten Leistungstage. Es beweist weder den Anspruch noch ein unverändertes aktuelles Monatseinkommen. Beitragspflichtiges Entgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung kann den GKV-Anspruch nach § 24i Abs. 4 SGB V ruhen lassen. Auch Steuerfolgen und die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf Elterngeld sind nicht Bestandteil.

Amtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Warum zeigt der Standardfall 99 statt 98 Leistungstage?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt grundsätzlich für die sechswöchige vorgeburtliche Schutzfrist, den Entbindungstag zusätzlich und die 56 nachgeburtlichen Tage. Bei einer Geburt am voraussichtlichen Termin sind das 42 + 1 + 56 = 99 Leistungstage.
Was passiert bei einer Geburt vor dem voraussichtlichen Termin?
Die nicht verbrauchten Tage der sechswöchigen vorgeburtlichen Schutzfrist werden nach § 3 MuSchG an die nachgeburtliche Frist angehängt. Im normalen Acht-Wochen-Fall bleibt die Zahl der Leistungstage deshalb grundsätzlich erhalten. Bei einer späteren Geburt verlängert sich die vorgeburtliche Zeit.
Wann gelten zwölf Wochen nach der Geburt?
Die zwölfwöchige Frist kann bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einer fristgerecht ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes gelten. Im Behinderungsfall ist ein Antrag erforderlich; bei einer Totgeburt gilt diese Verlängerung nicht. Der Ledger verlangt daher eine bereits bestätigte Frist.
Welches Einkommen gehört in den Rechner?
Einzugeben ist das bereits geprüfte durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. Grundlage sind grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist. § 21 MuSchG enthält Sonderregeln etwa für Einmalzahlungen, Kurzarbeit, unverschuldete Fehlzeiten und dauerhafte Entgeltänderungen.
Unterstützt der Rechner private oder Familienversicherung?
Nein. Dieser Ledger bildet nur eine selbst gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin mit fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber ab. Privat oder familienversicherte Beschäftigte können unter Voraussetzungen Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung von insgesamt höchstens 210 EUR und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 14.07.2026. Nur für den bestätigten GKV-Arbeitnehmerinnen-Fall mit einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis, geprüftem Tagesnetto und ohne anzurechnendes Entgelt; keine Anspruchs-, Netto-, Steuer- oder Rechtsberatung.