Share Deals: Grunderwerbsteuer legal umgehen?

Share Deals sind eines der meistdiskutierten Themen im deutschen Immobiliensteuerrecht. Durch den Kauf von Gesellschaftsanteilen statt der Immobilie selbst lässt sich die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden. Doch der Gesetzgeber hat die Regeln seit 2021 massiv verschärft. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage 2026.

Was ist ein Share Deal?

Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb von inländischen Grundstücken. Besitzt jedoch eine Gesellschaft (z. B. eine GmbH oder GmbH & Co. KG) das Grundstück, kann ein Käufer die Gesellschaftsanteile erwerben, statt das Grundstück direkt zu kaufen. Das Grundstück bleibt formal im Eigentum der Gesellschaft — es findet kein grundbuchrechtlicher Eigentumswechsel statt.

Bei einem klassischen Asset Deal hingegen wird die Immobilie direkt vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Dies löst zwingend Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis aus.

Der Unterschied wird bei großen Transaktionen schnell erheblich: Bei einem Portfoliokauf über 50 Millionen EUR in Nordrhein-Westfalen (6,5 % GrESt) beträgt die potenzielle Steuerersparnis durch einen Share Deal bis zu 3,25 Millionen EUR.

Die 90%-Schwelle und 10-Jahres-Frist

Um die Umgehung der Grunderwerbsteuer über Share Deals einzudämmen, hat der Gesetzgeber in §1 Abs. 2a bis 3a GrEStG sogenannte Ergänzungstatbestände geschaffen. Seit der Reform 2021 gelten folgende Schwellenwerte:

Regelung Bis 30.06.2021 Ab 01.07.2021
Schwellenwert 95 % 90 %
Beobachtungszeitraum 5 Jahre 10 Jahre
Kapitalgesellschaften Nur §1 Abs. 3/3a Neu: §1 Abs. 2b

Konkret bedeutet dies: Gehen innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter über, wird dies steuerlich wie ein Grundstückserwerb behandelt. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich dann am Wert des gesamten Grundbesitzes der Gesellschaft.

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RETT-Blocker-Strukturen

In der Transaktionspraxis haben sich sogenannte RETT-Blocker (Real Estate Transfer Tax Blocker) als gängige Gestaltung etabliert. Das Prinzip ist einfach: Ein externer, unabhängiger Minderheitsgesellschafter hält dauerhaft mindestens 10,1 % der Anteile an der Immobiliengesellschaft. Der Hauptinvestor erwirbt maximal 89,9 % — die 90%-Schwelle wird damit nicht erreicht.

Typische RETT-Blocker-Strukturen verwenden:

  • Einen institutionellen Co-Investor (z. B. einen Fonds oder eine Versicherung), der mindestens 10,1 % hält
  • Eine Kommanditisten-Stellung bei Personengesellschaften, die über die 10-Jahres-Frist aufrechterhalten wird
  • Spezielle Gesellschaftsverträge, die dem Minderheitsgesellschafter echte Mitspracherechte einräumen

Diese Strukturen sind nach geltendem Recht legal. Allerdings prüfen Finanzämter zunehmend, ob der Minderheitsgesellschafter eine echte wirtschaftliche Funktion erfüllt oder nur als formaler Platzhalter dient. Eine rein vorgeschobene Beteiligung kann als Gestaltungsmissbrauch (§42 AO) gewertet werden.

Die Signing-Closing-Problematik

Ein großvolumiger Share Deal gliedert sich typischerweise in zwei Schritte:

  • Signing: Unterzeichnung des Kaufvertrags (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft)
  • Closing: Tatsächliche Übertragung der Anteile (dingliches Verfügungsgeschäft), oft Monate später

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung konnte sowohl das Signing als auch das Closing jeweils einen eigenen Steuertatbestand auslösen. Bei Verfehlungen der strengen Anzeigepflichten (Zwei-Wochen-Frist) drohte eine ruinöse Doppelbesteuerung desselben wirtschaftlichen Vorgangs.

Der Regierungsentwurf zum 9. StBerG-ÄndG (vorgelegt am 14. Januar 2026) löst diese Problematik mit dem neuen §1 Abs. 3b GrEStG-E: Künftig hat das Signing den absoluten Besteuerungsvorrang. Das Closing löst keine konkurrierende Steuerpflicht mehr aus. Zusätzlich wird die Anzeigefrist von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.

Rechenbeispiel: Asset Deal vs. Share Deal

Ein Investor möchte ein Bürogebäude in Berlin (GrESt-Satz: 6,0 %) mit einem Verkehrswert von 10 Millionen EUR erwerben:

  • Asset Deal: GrESt = 10.000.000 x 6,0 % = 600.000 EUR
  • Share Deal (89,9 % der Anteile): Keine GrESt, da Schwelle nicht erreicht. Ersparnis: 600.000 EUR
  • Share Deal (90 % oder mehr): Volle GrESt auf den gesamten Grundbesitzwert = 600.000 EUR

Die Differenz von einem einzigen Prozentpunkt (89,9 % vs. 90 %) kann also über hunderttausende Euro entscheiden.

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Legislative Entwicklung im Überblick

Jahr Änderung
1999 Einführung §1 Abs. 2a GrEStG (Personengesellschaften, 95 %, 5 Jahre)
2013 §1 Abs. 3a GrEStG für wirtschaftliche Beteiligungen
2021 Schwelle 90 %, Frist 10 Jahre, neuer §1 Abs. 2b (Kapitalgesellschaften)
2026 §1 Abs. 3b GrEStG-E: Signing-Vorrang, Ende der Doppelbesteuerung

Fazit: Legal, aber politisch umstritten

Share Deals bleiben 2026 ein legales Instrument zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer — vorausgesetzt, die 90%-Schwelle wird über den 10-Jahres-Zeitraum nicht überschritten. RETT-Blocker-Strukturen ermöglichen dies in der Praxis, stehen aber unter zunehmender politischer und gesellschaftlicher Kritik. Der Gesetzgeber hat mit den Reformen 2021 und 2026 signifikante Verschärfungen vorgenommen. In der politischen Diskussion wird sogar eine Anhebung der Schwelle auf 100 % erwogen, was Share Deals als Gestaltungsinstrument endgültig beenden würde. Für Investoren bleibt eine sorgfältige steuerliche Planung unverzichtbar.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Share Deal bei Immobilien?
Bei einem Share Deal kauft der Erwerber nicht die Immobilie selbst (Asset Deal), sondern die Anteile an der Gesellschaft, die das Grundstück besitzt. Da rechtlich kein Grundstück den Eigentümer wechselt — die Gesellschaft bleibt Eigentümerin —, fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Grunderwerbsteuer an. Die Immobilie wird nur mittelbar über den Anteilserwerb kontrolliert.
Ab welcher Schwelle löst ein Share Deal Grunderwerbsteuer aus?
Seit der Reform 2021 löst ein Share Deal Grunderwerbsteuer aus, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von 10 Jahren auf neue Gesellschafter übergehen (§1 Abs. 2a/2b/3/3a GrEStG). Vor 2021 lag die Schwelle bei 95 % über 5 Jahre.
Was ist ein RETT-Blocker?
Ein RETT-Blocker (Real Estate Transfer Tax Blocker) ist eine Gestaltungsstruktur, bei der mindestens ein externer Minderheitsgesellschafter dauerhaft mindestens 10,1 % der Anteile hält. Dadurch wird die 90%-Schwelle nicht erreicht und keine Grunderwerbsteuer ausgelöst. Diese Strukturen sind legal, stehen aber unter zunehmender politischer Kritik.
Wie hat sich die Gesetzgebung zu Share Deals entwickelt?
Die Verschärfung erfolgte schrittweise: Bis 2021 galt eine 95%-Schwelle mit 5-Jahres-Frist. Mit dem Gesetz zur Änderung des GrEStG 2021 wurde die Schwelle auf 90 % gesenkt und die Beobachtungsfrist auf 10 Jahre verdoppelt. Zusätzlich wurde der neue §1 Abs. 2b GrEStG für Kapitalgesellschaften eingeführt. Der Regierungsentwurf zum 9. StBerG-ÄndG (Januar 2026) adressiert nun die Signing-Closing-Problematik.