Grunderwerbsteuer Befreiungen: Wann keine GrESt anfällt
Die Grunderwerbsteuer belastet jeden Immobilienkauf mit 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises. Doch nicht bei jedem Eigentumswechsel wird die GrESt fallig: Das Grunderwerbsteuergesetz kennt zahlreiche Befreiungstatbestande, die den Erwerb von der Steuer ausnehmen. Dieser Ratgeber erklart alle relevanten Ausnahmen nach §3 GrEStG.
Die Systematik der Befreiungen im GrEStG
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) regelt in §3 einen abschliessenden Katalog von Steuerbefreiungen. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der GrESt keinen persönlichen Freibetrag und keine allgemeine Freistellung für Ersterwerber. Stattdessen befreit der Gesetzgeber bestimmte Erwerbsvorgange aufgrund ihrer Art oder der Beziehung zwischen den Beteiligten. Daneben existiert eine kleine Freigrenze von 2.500 EUR.
Freigrenze von 2.500 EUR (§3 Nr. 1 GrEStG)
Liegt die Gegenleistung für den Grundstückserwerb bei hochstens 2.500 EUR, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Entscheidend ist: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet:
- Gegenleistung bis 2.500 EUR: keine GrESt
- Gegenleistung ab 2.500,01 EUR: volle GrESt auf den gesamten Betrag
In der Praxis ist diese Regelung vor allem bei symbolischen Kaufpreisen relevant — etwa wenn ein Grundstuck innerhalb der Familie für 1 EUR den Eigentumer wechselt. Bei marktublichen Immobilienpreisen greift die Freigrenze naturlich nicht.
Erbschaft und Schenkung (§3 Nr. 2 GrEStG)
Die wichtigste Befreiung in der Praxis betrifft unentgeltliche Erwerbsvorgange. Nach §3 Nr. 2 GrEStG sind von der Grunderwerbsteuer befreit:
- Erwerbe von Todes wegen: Erbschaften, Vermachtnisse und Pflichtteilserfullungen
- Schenkungen unter Lebenden: Unentgeltliche Grundstücksubertragungen
Die Befreiung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Erbschaften und Schenkungen unterliegen bereits der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem ErbStG. Wurde zusätzlich die Grunderwerbsteuer greifen, ware die Belastung kumulativ und wirtschaftlich nicht tragbar.
Wichtig: Die GrESt-Befreiung gilt unbegrenzt und unabhangig vom Immobilienwert. Selbst ein Grundstuck im Wert von mehreren Millionen Euro ist bei einer Schenkung komplett von der GrESt ausgenommen — unabhangig davon, ob tatsächlich Schenkungsteuer anfällt oder nicht.
🏠 GrESt jetzt berechnenUbertragungen zwischen Ehegatten (§3 Nr. 4 GrEStG)
Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiung umfasst sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Ubertragungen — ein Ehepartner kann dem anderen also eine Immobilie verkaufen, ohne dass GrESt anfällt.
Vermogensauseinandersetzung nach Scheidung (§3 Nr. 5a GrEStG)
Auch nach dem Ende einer Ehe oder Lebenspartnerschaft bleibt die Grunderwerbsteuerbefreiung erhalten. Grundstücksubertragungen im Rahmen der Vermogensauseinandersetzung nach Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind steuerfrei. Die Regelung gilt auch für frauhere Ehegatten, sofern die Ubertragung im sachlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung steht.
Verwandte in gerader Linie (§3 Nr. 6 GrEStG)
Der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veraußerer in gerader Linie verwandt sind, ist ebenfalls steuerfrei. In gerader Linie verwandt sind:
- Kinder und Eltern
- Enkel und Großeltern
- Urenkel und Urgroßeltern
Die Befreiung gilt in beide Richtungen — sowohl beim Verkauf von Eltern an Kinder als auch umgekehrt. Entscheidend ist die gerade Linie der Verwandtschaft. Auch die Ehegatten der Verwandten in gerader Linie sind mit eingeschlossen.
Achtung: Die Befreiung gilt nicht für Verwandte in der Seitenlinie. Verkaufe zwischen Geschwistern, Onkel/Tante und Neffe/Nichte sowie Cousins unterliegen der vollen Grunderwerbsteuer. Diese Abgrenzung fuhrt in der Praxis häufig zu Uberraschungen — gerade bei der Aufteilung von Familienimmobilien unter Geschwistern.
Weitere Befreiungstatbestande
Neben den genannten Hauptfallen kennt §3 GrEStG weitere, in der Praxis seltener relevante Befreiungen:
- §3 Nr. 3 GrEStG: Erwerb eines zum Nachlass gehorigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
- §3 Nr. 3a GrEStG: Erwerb eines Grundstücks aus dem Vermogen einer Gesamthand durch einen Teilhaber bei Auflosung der Gesamthand
- §3 Nr. 7 GrEStG: Erwerbe nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Baugesetzbuch
Übersicht: GrESt-Befreiungen auf einen Blick
| Befreiung | Rechtsgrundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Bagatellgrenze | §3 Nr. 1 | Gegenleistung ≤ 2.500 EUR |
| Erbschaft / Schenkung | §3 Nr. 2 | Unentgeltlicher Erwerb |
| Ehegatten / Lebenspartner | §3 Nr. 4 | Bestehende Ehe/LP |
| Nach Scheidung | §3 Nr. 5a | Vermogensauseinandersetzung |
| Gerade Linie | §3 Nr. 6 | Eltern, Kinder, Enkel etc. |
| Nachlassaufteilung | §3 Nr. 3 | Miterbe bei Erbteilung |
Praxisbeispiel: Familienubertragung
Familie Muller besitzt ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen (GrESt-Satz: 6,5 %). Der Marktwert beträgt 400.000 EUR. Folgende Szenarien ergeben sich:
- Verkauf an die Tochter: Steuerfrei nach §3 Nr. 6 GrEStG (gerade Linie). Ersparnis: 26.000 EUR.
- Verkauf an den Bruder: Voll steuerpflichtig. GrESt: 400.000 x 6,5 % = 26.000 EUR. Geschwister sind Seitenlinie.
- Schenkung an den Enkel: Steuerfrei nach §3 Nr. 2 und §3 Nr. 6 GrEStG. Ersparnis: 26.000 EUR.
Das Beispiel zeigt, dass die richtige Gestaltung der Ubertragung erhebliche Betrageersparen kann. Bei der Nachfolgeplanung mit Immobilien lohnt sich stets eine fruhzeitige steuerliche Beratung.
Fazit: Wenige, aber wirkungsvolle Befreiungen
Die Grunderwerbsteuer kennt keinen allgemeinen Freibetrag und keine Ermäßigung für Ersterwerber auf Bundesebene. Die existierenden Befreiungen nach §3 GrEStG sind jedoch klar definiert und können bei richtiger Anwendung die Steuerbelastung vollständig eliminieren. Besonders relevant ist die Steuerfreiheit innerhalb der Familie — wobei die Grenze zwischen gerader Linie und Seitenlinie genau beachtet werden muss. Prufen Sie mit unserem Rechner, wie hoch die GrESt in Ihrem Bundesland ausfallen wurde.