Freiberufler Steuer- und Rücklagen-Ledger 2026

Berechnen Sie Tarifsteuern und eine monatliche Liquiditätsorientierung aus bereits geprüften Eingaben.

Kein Tätigkeits-, Betriebsausgaben-, Umsatzsteuer-, Sozialversicherungs- oder Steuererklärungsrechner. Unterstützt wird nur die Einzelveranlagung ohne andere Einkünfte oder Verluste.

Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben; durchlaufende Umsatzsteuer nicht als Gewinn behandeln.

Aus aktueller Steuerplanung oder Erklärung; im unterstützten Fall höchstens so hoch wie der Gewinn.

Tatsächliche KV/PV/Vorsorge-Zahlungen, nur für die Cash-Ansicht.

ZKF in 0,5-Schritten; nur für Soli/Kirchensteuer.

Ohne Kappung, Kirchgeld oder konfessionsverschiedenen Sonderfall.

Unterstützten Fall bestätigen

Was der Freiberufler-Ledger sauber trennt

§ 18 EStG: Einordnung kommt vor der Rechnung

§ 18 EStG nennt selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie Katalog- und ähnliche Berufe. Ob eine konkrete Tätigkeit – insbesondere eine gemischte Tätigkeit – tatsächlich darunter fällt, ist eine Rechts- und Tatsachenfrage. Der Ledger verlangt deshalb eine bereits bestätigte Einordnung.

Gewinn ist nicht automatisch das zvE

Nach § 2 EStG führt die steuerliche Rechenkette von den Einkünften über den Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen zum zu versteuernden Einkommen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wirken nicht pauschal in Höhe jeder Zahlung. Deshalb werden Gewinn, bestätigtes zvE und tatsächliche persönliche Auszahlungen getrennt erfasst.

Tarifsteuer, Zuschläge und Kinder

Die Einkommensteuer folgt dem Tarif 2026 aus § 32a EStG. Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird die Bemessungsgrundlage im unterstützten Modell nach § 51a EStG um den eingegebenen Kinderfreibetrag angepasst. Der Ledger simuliert weder die Kindergeld-Günstigerprüfung noch Steuerermäßigungen, ausländische Steuern oder andere Bescheidpositionen.

Gewerbesteuer und Sozialversicherung nicht pauschalisieren

§ 2 GewStG erfasst Gewerbebetriebe. Eine bestätigte reine §-18-Tätigkeit ist deshalb im unterstützten Fall keine Gewerbesteuerbasis; der Rechner prüft diese Voraussetzung aber nicht. Ebenso ist „selbständig“ keine allgemeine Sozialversicherungsbefreiung: § 2 SGB VI nennt ausdrücklich versicherungspflichtige Gruppen selbständig Tätiger.

Amtliche Quellen

Häufig gestellte Fragen

Warum fragt der Ledger Gewinn und zu versteuerndes Einkommen getrennt ab?
Der Gewinn aus selbständiger Arbeit ist nur eine Position in der steuerlichen Rechenkette. Nach § 2 EStG entstehen das Einkommen und schließlich das zu versteuernde Einkommen (zvE) erst nach weiteren Einkünften, Abzügen und persönlichen Merkmalen. Der Ledger erfindet diese Angaben nicht aus einer pauschalen Vorsorgezahl, sondern benötigt ein bereits geprüftes zvE.
Welche Steuern berechnet der Ledger?
Für den bestätigten Einzelveranlagungsfall berechnet er die tarifliche Einkommensteuer 2026, den Solidaritätszuschlag und wahlweise 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Steueranrechnungen, Progressionsvorbehalt und besondere Tarifregeln werden nicht berechnet.
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?
Einkünfte aus einer tatsächlich unter § 18 EStG fallenden freiberuflichen Tätigkeit sind keine gewerblichen Einkünfte; § 2 GewStG knüpft an einen Gewerbebetrieb an. Der Ledger entscheidet aber nicht, ob eine konkrete oder gemischte Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllt. Diese Einordnung muss bereits bestätigt sein.
Sind Freiberufler von der Sozialversicherung befreit?
Nein, eine pauschale Befreiung gibt es nicht. Der Status hängt von Tätigkeit und Umständen ab. § 2 SGB VI nennt beispielsweise mehrere rentenversicherungspflichtige Gruppen selbständig Tätiger; für Künstler und Publizisten können besondere Regeln gelten. Der Ledger berechnet deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge.
Sind die persönlichen Auszahlungen automatisch steuerlich abziehbar?
Nein. Der eingegebene Betrag dient ausschließlich der Liquiditätsansicht. Ob und in welcher Höhe Kranken-, Pflege- oder Altersvorsorgebeiträge steuerlich abziehbar sind, wird außerhalb des Ledgers geprüft. Abziehbare Beträge müssen bereits im bestätigten zvE berücksichtigt sein.
Wie werden Kinderfreibeträge berücksichtigt?
Der eingegebene Zähler wirkt im Modell nur auf die Bemessungsgrundlagen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach § 51a EStG. Die Einkommensteuer bleibt die Tarifsteuer auf das bestätigte zvE. Eine Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen wird nicht simuliert.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 14.07.2026. Nur Tarif- und Liquiditätsorientierung für den bestätigten Einzelfall; keine Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung.