Freiberufler Steuer- und Rücklagen-Ledger 2026
Berechnen Sie Tarifsteuern und eine monatliche Liquiditätsorientierung aus bereits geprüften Eingaben.
Kein Tätigkeits-, Betriebsausgaben-, Umsatzsteuer-, Sozialversicherungs- oder Steuererklärungsrechner. Unterstützt wird nur die Einzelveranlagung ohne andere Einkünfte oder Verluste.
Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben; durchlaufende Umsatzsteuer nicht als Gewinn behandeln.
Aus aktueller Steuerplanung oder Erklärung; im unterstützten Fall höchstens so hoch wie der Gewinn.
Tatsächliche KV/PV/Vorsorge-Zahlungen, nur für die Cash-Ansicht.
ZKF in 0,5-Schritten; nur für Soli/Kirchensteuer.
Ohne Kappung, Kirchgeld oder konfessionsverschiedenen Sonderfall.
Steuerrechnung 2026
- Bestätigter Gewinn
- —
- Bestätigtes zvE
- —
- Einkommensteuer
- —
- Solidaritätszuschlag
- —
- Soli-Status
- —
- Kirchensteuer
- —
- Kinderfreibetrag für Zuschläge
- —
- Tarifsteuern gesamt
- —
- Monatliche Steuerrücklage
- —
Liquiditätsansicht
- Persönliche Auszahlungen pro Jahr
- —
- Persönliche Auszahlungen pro Monat
- —
- Steuern + Auszahlungen
- —
- Rechnerisch verbleibend pro Jahr
- —
- Liquiditätsstatus
- —
Quoten zur Einordnung
- Steuern / zvE
- —
- Steuern / Gewinn
- —
- Steuern + Auszahlungen / Gewinn
- —
Keine Netto- oder Bescheidprognose: Der verbleibende Betrag ist Gewinn minus modellierte Tarifsteuern minus eingegebene persönliche Cash-Zahlungen. Nicht enthalten sind insbesondere Umsatzsteuer, Gewerbesteuer-Risiken bei abweichender Einordnung, Sozialversicherung, Steueranrechnungen, Vorauszahlungszeitpunkte, Kindergeld-Günstigerprüfung, besondere Tarife und private Lebenshaltung.
Was der Freiberufler-Ledger sauber trennt
§ 18 EStG: Einordnung kommt vor der Rechnung
§ 18 EStG nennt selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie Katalog- und ähnliche Berufe. Ob eine konkrete Tätigkeit – insbesondere eine gemischte Tätigkeit – tatsächlich darunter fällt, ist eine Rechts- und Tatsachenfrage. Der Ledger verlangt deshalb eine bereits bestätigte Einordnung.
Gewinn ist nicht automatisch das zvE
Nach § 2 EStG führt die steuerliche Rechenkette von den Einkünften über den Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen zum zu versteuernden Einkommen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wirken nicht pauschal in Höhe jeder Zahlung. Deshalb werden Gewinn, bestätigtes zvE und tatsächliche persönliche Auszahlungen getrennt erfasst.
Tarifsteuer, Zuschläge und Kinder
Die Einkommensteuer folgt dem Tarif 2026 aus § 32a EStG. Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird die Bemessungsgrundlage im unterstützten Modell nach § 51a EStG um den eingegebenen Kinderfreibetrag angepasst. Der Ledger simuliert weder die Kindergeld-Günstigerprüfung noch Steuerermäßigungen, ausländische Steuern oder andere Bescheidpositionen.
Gewerbesteuer und Sozialversicherung nicht pauschalisieren
§ 2 GewStG erfasst Gewerbebetriebe. Eine bestätigte reine §-18-Tätigkeit ist deshalb im unterstützten Fall keine Gewerbesteuerbasis; der Rechner prüft diese Voraussetzung aber nicht. Ebenso ist „selbständig“ keine allgemeine Sozialversicherungsbefreiung: § 2 SGB VI nennt ausdrücklich versicherungspflichtige Gruppen selbständig Tätiger.
Amtliche Quellen
- § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 2 EStG – Umfang und Begriffsbestimmungen
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif 2026
- § 51a EStG – Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern
- § 3 SolzG – Freigrenze und Bemessungsgrundlage
- § 2 GewStG – Steuergegenstand
- § 2 SGB VI – versicherungspflichtige selbständig Tätige
Häufig gestellte Fragen
Warum fragt der Ledger Gewinn und zu versteuerndes Einkommen getrennt ab?
Welche Steuern berechnet der Ledger?
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?
Sind Freiberufler von der Sozialversicherung befreit?
Sind die persönlichen Auszahlungen automatisch steuerlich abziehbar?
Wie werden Kinderfreibeträge berücksichtigt?
Ähnliche Rechner
Ratgeber zum Thema
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 14.07.2026. Nur Tarif- und Liquiditätsorientierung für den bestätigten Einzelfall; keine Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung.