Rentenversicherung 2026: 18,6 % Beitragssatz und BBG 8.450 EUR

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Posten bei den Sozialabgaben. Mit einem Beitragssatz von 18,6 Prozent und einer Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 EUR pro Monat bestimmen zwei Kennzahlen, wie viel vom Bruttolohn an die Rentenkasse fließt. Dazu kommen Sonderregeln für Minijobs und Midijobs. Hier erfahren Sie alles zu den aktuellen Werten 2026.

Der Beitragssatz: 18,6 % — paritätisch geteilt

Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2026 unverändert 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttogehalts. Dieser Satz ist seit 2018 stabil und wird durch die sogenannten Haltelinien des Rentenpakets 2025 bis mindestens 2031 festgeschrieben — er darf in diesem Zeitraum nicht über 20 Prozent steigen.

Die Finanzierung erfolgt nach dem Paritätsprinzip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag je zur Hälfte. Jede Seite trägt 9,3 Prozent des Bruttolohns. Bei einem Gehalt von 4.000 EUR brutto bedeutet das:

  • Arbeitnehmeranteil: 4.000 x 9,3 % = 372,00 EUR
  • Arbeitgeberanteil: 4.000 x 9,3 % = 372,00 EUR
  • Gesamtbeitrag: 744,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze: 8.450 EUR/Monat

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Rentenversicherungsbeiträge erhoben werden. Gehaltsteile oberhalb der BBG bleiben beitragsfrei — erhöhen aber auch nicht den Rentenanspruch.

Für 2026 gelten folgende Werte — erstmals bundeseinheitlich für Ost und West:

Kenngröße Monatlich Jährlich
BBG Allgemeine RV 8.450 EUR 101.400 EUR
BBG Knappschaftliche RV 10.400 EUR 124.800 EUR
Maximaler Monatsbeitrag 1.571,70 EUR (785,85 EUR je Seite)

Die BBG wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Im Vergleich zum Vorjahr 2025 (BBG: 8.050 EUR) ist sie um 400 EUR pro Monat gestiegen. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es keine unterschiedlichen Ost- und West-Grenzen mehr — die Rechtskreistrennung ist vollständig aufgehoben.

Historische Entwicklung der BBG

Jahr BBG/Monat BBG/Jahr
2022 6.750 EUR 81.000 EUR
2023 7.100 EUR 85.200 EUR
2024 7.450 EUR 89.400 EUR
2025 8.050 EUR 96.600 EUR
2026 8.450 EUR 101.400 EUR
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Minijob: AG 15 %, AN 3,6 % (befreibar)

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen — den klassischen Minijob — gelten besondere Beitragsregeln. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 EUR pro Monat (gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde).

Die Beitragsverteilung im gewerblichen Minijob:

Beitragsart Satz Bei 603 EUR
Arbeitgeber (Pauschale) 15,0 % 90,45 EUR
Arbeitnehmer (Aufstockung) 3,6 % 21,71 EUR
Gesamt 18,6 % 112,16 EUR

Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall entfällt sein Eigenanteil von 3,6 %, der Arbeitgeber zahlt weiterhin 15 % pauschal. Die Rentenansprüche fallen dann allerdings deutlich geringer aus, da nur noch auf Basis des Arbeitgeberbeitrags Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.

Wichtige Neuerung: Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine einmal erteilte Befreiung von der RV-Pflicht einseitig widerrufen. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, nachträglich in die volle Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.

Midijob: Reduzierter Beitrag im Übergangsbereich

Im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 EUR Bruttomonatsverdienst gelten besondere Berechnungsformeln (§20 Abs. 2a SGB IV). Ziel ist es, den abrupten Anstieg der Sozialabgaben beim Überschreiten der Minijob-Grenze zu vermeiden.

Die Beitragslast verteilt sich im Midijob wie folgt:

  • Arbeitnehmeranteil: Steigt gleitend von ca. 0 % (bei 603,01 EUR) auf 9,3 % (bei 2.000 EUR)
  • Arbeitgeberanteil: Fällt von ca. 15 % (bei 603,01 EUR) auf 9,3 % (bei 2.000 EUR)
  • Gesamtbeitrag: Immer 18,6 % des Bruttogehalts

Entscheidend: Trotz der reduzierten Arbeitnehmerbeiträge erwirbt der Midijobber volle Rentenansprüche — berechnet auf Basis des tatsächlichen Bruttoeinkommens, nicht der fiktiven Bemessungsgrundlage. Der Staat subventioniert damit den Rentenaufbau für Geringverdiener.

Beispielrechnung Midijob

Brutto AN-Anteil AG-Anteil Gesamt
750 EUR 19,57 EUR 85,99 EUR 105,56 EUR
1.300 EUR 60,32 EUR 181,48 EUR 241,80 EUR
2.000 EUR 186,00 EUR 186,00 EUR 372,00 EUR

Das Beispiel zeigt deutlich: Bei 750 EUR brutto zahlt der Arbeitnehmer effektiv nur 2,61 % statt der regulären 9,3 %. Erst bei 2.000 EUR sind die Anteile wieder paritätisch.

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Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag

Wer nicht pflichtversichert ist — etwa Selbstständige, Hausfrauen oder Beamte — kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern (§7 SGB VI). Die Beitragsspanne 2026:

  • Mindestbeitrag: 100,07 EUR/Monat (18,6 % der Mindestbemessungsgrundlage von 538,24 EUR)
  • Höchstbeitrag: 1.571,70 EUR/Monat (18,6 % der BBG von 8.450 EUR)

Freiwillige Beiträge können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden und sind damit steuerlich absetzbar. Sie eignen sich besonders, um Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen oder Wartezeiten zu erfüllen.

Fazit: Stabile Beiträge, höhere Grenze

Die Rentenversicherung bleibt 2026 bei einem Beitragssatz von 18,6 % — der seit acht Jahren unverändert ist. Die Anhebung der BBG auf 8.450 EUR bedeutet allerdings, dass Besserverdiener absolut höhere Beiträge zahlen. Für Minijobber bleibt die Entscheidung über die RV-Pflicht zentral: Wer die 3,6 % Eigenanteil investiert, erwirbt vollwertige Rentenansprüche. Nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner, um Ihren persönlichen RV-Beitrag exakt zu berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der RV-Beitragssatz 2026?
Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 unverändert 18,6 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte — also jeweils 9,3 Prozent. Der Satz ist seit 2018 stabil und soll gemäß dem Rentenpaket 2025 bis mindestens 2031 nicht über 20 Prozent steigen.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze und warum ist sie wichtig?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Höchstbetrag des Bruttogehalts, bis zu dem Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden. 2026 liegt sie bei 8.450 EUR pro Monat (101.400 EUR pro Jahr) — bundeseinheitlich für Ost und West. Gehaltsteile über der BBG sind beitragsfrei, erhöhen aber auch nicht die Rentenansprüche. Der maximale monatliche RV-Beitrag beträgt daher 1.571,70 EUR (785,85 EUR je Seite).
Wie funktioniert die Rentenversicherung im Minijob?
Im Minijob (bis 603 EUR/Monat) zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Lohns in die RV. Der Arbeitnehmer stockt mit 3,6 Prozent auf, sodass insgesamt 18,6 Prozent erreicht werden. Der Minijobber kann sich jedoch auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen — dann entfällt sein Eigenanteil, und der Arbeitgeber zahlt weiterhin die pauschalen 15 Prozent. Ab dem 1. Juli 2026 ist eine Befreiung erstmals widerrufbar.
Zahlen Midijobber den vollen RV-Beitrag?
Nein, im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 EUR/Monat) zahlt der Arbeitnehmer einen reduzierten RV-Beitrag, der bei 603,01 EUR nahe null liegt und linear auf 9,3 Prozent bei 2.000 EUR ansteigt. Der Arbeitgeber trägt die Differenz zum Gesamtbeitragssatz von 18,6 Prozent. Trotz der reduzierten Beiträge erwirbt der Midijobber volle Rentenansprüche auf Basis des tatsächlichen Bruttogehalts.