Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 EUR plus Zuschlag

Alleinerziehende tragen die finanzielle Last eines Haushalts allein. Der Gesetzgeber erkennt das mit dem Entlastungsbetrag nach § 24b EStG an: 4.260 EUR Grundbetrag plus 240 EUR für jedes weitere Kind. Über die Steuerklasse II wird die Entlastung bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug wirksam.

Der Entlastungsbetrag im Überblick

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) wurde 2020 von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben und beträgt seit 2023 dauerhaft 4.260 EUR pro Jahr. Er wird direkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindert somit das zu versteuernde Einkommen.

Anzahl Kinder Entlastungsbetrag 2026
1 Kind 4.260 EUR
2 Kinder 4.500 EUR
3 Kinder 4.740 EUR
4 Kinder 4.980 EUR

Anders als der Kinderfreibetrag wird der Entlastungsbetrag nicht in einer Günstigerprüfung gegen das Kindergeld aufgerechnet. Er steht Alleinerziehenden zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag zu.

Voraussetzungen: Wer ist berechtigt?

Die Anforderungen für den Entlastungsbetrag sind klar definiert — und streng:

  • Mindestens ein Kind im Haushalt, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht
  • Das Kind ist in der Wohnung gemeldet (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
  • Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person — die zentrale Voraussetzung
  • Der Alleinerziehende ist nicht verheiratet (oder dauernd getrennt lebend)

Was bedeutet "keine Haushaltsgemeinschaft"?

Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Partnerschaft besteht — allein das Zusammenleben unter einem Dach genügt, um den Anspruch zu verlieren. Dazu zählen:

  • Lebenspartner oder neue Partner (auch ohne Ehe)
  • Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft
  • Eltern, die im selben Haushalt leben

Ausnahme: Volljährige Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird (z. B. in Ausbildung, unter 25 Jahre), sind unschädlich. Sie begründen keine Haushaltsgemeinschaft im steuerlichen Sinne.

Steuerklasse II: Die monatliche Entlastung

Alleinerziehende können beim Finanzamt die Steuerklasse II beantragen. In dieser Steuerklasse wird der Entlastungsbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt — das Nettogehalt fällt also sofort höher aus, nicht erst nach der Steuererklärung.

So beantragen Sie die Steuerklasse II:

  1. Formular ausfüllen: "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" beim Finanzamt oder über ELSTER
  2. Voraussetzungen bestätigen: Erklärung, dass Sie alleinerziehend sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen führen
  3. Bestätigung abwarten: Das Finanzamt ändert die Steuerklasse in den ELStAM-Daten, der Arbeitgeber erhält die Änderung automatisch
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Rechenbeispiel: Wie viel spart der Entlastungsbetrag?

Frau Schmidt ist alleinerziehend mit einem Kind, ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 35.000 EUR (vor Entlastungsbetrag).

Ohne Entlastungsbetrag (Steuerklasse I)

zvE: 35.000 EUR

ESt-Tarif (Zone 3): z = (35.000 - 17.799) / 10.000 = 1,7201

Steuer: (173,10 x 1,7201 + 2.397) x 1,7201 + 1.034,87 = 5.700 EUR

Mit Entlastungsbetrag (Steuerklasse II)

zvE: 35.000 - 4.260 = 30.740 EUR

ESt-Tarif (Zone 3): z = (30.740 - 17.799) / 10.000 = 1,2941

Steuer: (173,10 x 1,2941 + 2.397) x 1,2941 + 1.034,87 = 4.429 EUR

Ersparnis

Position Betrag
ESt ohne Entlastungsbetrag 5.700 EUR
ESt mit Entlastungsbetrag 4.429 EUR
Jährliche Steuerersparnis ca. 1.271 EUR
Monatliche Entlastung (über StKl II) ca. 106 EUR

Bei einem Bruttoeinkommen von 35.000 EUR spart der Entlastungsbetrag rund 1.271 EUR Einkommensteuer pro Jahr. Das sind etwa 106 EUR netto mehr pro Monat.

Staffelung: Wie wirkt sich jedes weitere Kind aus?

Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind im Haushalt steigt der Entlastungsbetrag um 240 EUR. Die zusätzliche Steuerersparnis hängt vom Grenzsteuersatz ab:

Grenzsteuersatz Ersparnis pro weiterem Kind
24 % (ca. 18.000 EUR zvE) ca. 58 EUR/Jahr
30 % (ca. 30.000 EUR zvE) ca. 72 EUR/Jahr
35 % (ca. 45.000 EUR zvE) ca. 84 EUR/Jahr
42 % (ab 69.879 EUR zvE) ca. 101 EUR/Jahr

Zeitanteilige Berechnung

Wenn die Voraussetzungen nicht das gesamte Jahr über erfüllt sind — etwa bei einer Trennung im Laufe des Jahres oder dem Einzug eines neuen Partners — wird der Entlastungsbetrag monatsgenau berechnet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorlagen, steht 1/12 des Jahresbetrags zu.

Beispiel: Frau Schmidt zieht im September mit ihrem neuen Partner zusammen. Der Entlastungsbetrag steht ihr für Januar bis August (8 Monate) zu: 4.260 x 8/12 = 2.840 EUR.

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Häufige Fehler vermeiden

  • Steuerklasse nicht beantragt: Viele Alleinerziehende bleiben in Steuerklasse I und verschenken die monatliche Entlastung. Der Entlastungsbetrag wird zwar bei der Steuererklärung berücksichtigt, aber die Erstattung kommt erst nachträglich.
  • Haushaltsgemeinschaft nicht gemeldet: Wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenziehen, müssen Sie den Wegfall der Voraussetzungen dem Finanzamt melden und die Steuerklasse ändern lassen. Sonst droht eine Nachzahlung.
  • Verwechslung mit dem Kinderfreibetrag: Der Entlastungsbetrag ist ein eigener Freibetrag und steht zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag zu. Er wird nicht gegengerechnet.

Fazit: Wichtige Entlastung konsequent nutzen

Der Entlastungsbetrag von 4.260 EUR ist eine der wirksamsten steuerlichen Erleichterungen für Alleinerziehende. Bei einem durchschnittlichen Einkommen spart er über 1.000 EUR Steuern pro Jahr. Entscheidend ist, die Steuerklasse II beim Finanzamt zu beantragen — nur so wird die Entlastung bereits beim monatlichen Gehalt wirksam. Prüfen Sie mit unserem Einkommensteuerrechner, wie sich der Entlastungsbetrag auf Ihre individuelle Steuerlast auswirkt.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?
Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 EUR für das erste Kind. Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeldanspruch besteht, erhöht sich der Betrag um jeweils 240 EUR. Bei 3 Kindern sind es also 4.260 + 2 x 240 = 4.740 EUR.
Wer gilt als alleinerziehend im Sinne des Steuerrechts?
Als alleinerziehend gilt, wer mit mindestens einem Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, eine Haushaltsgemeinschaft bildet und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person führt. Ausnahmen bestehen für volljährige Kinder, für die noch Kindergeldanspruch besteht — diese zählen nicht als schädliche Haushaltsgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen (auch ohne Partnerschaft) schließt den Entlastungsbetrag aus.
Kann ich den Entlastungsbetrag auch bei einer Wohngemeinschaft bekommen?
Nein. Sobald eine weitere volljährige Person in Ihrem Haushalt lebt — unabhängig davon, ob es sich um einen Partner, Freund oder Mitbewohner handelt — entfällt der Entlastungsbetrag. Ausnahme: Volljährige Kinder, für die noch Kindergeld bezogen wird, sind unschädlich.
Wie beantrage ich die Steuerklasse II?
Den Wechsel zur Steuerklasse II beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt mit dem amtlichen Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" oder dem vereinfachten Antrag auf Steuerklassenwechsel. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie alleinerziehend sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person führen. Die Steuerklasse II bewirkt, dass der Entlastungsbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.
Was passiert, wenn ich unterjährig in eine Partnerschaft ziehe?
Wenn Sie im Laufe des Jahres eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person begründen, entfällt der Entlastungsbetrag ab dem Folgemonat. Sie müssen den Wegfall der Voraussetzungen dem Finanzamt melden und die Steuerklasse ändern lassen. Der Entlastungsbetrag wird dann zeitanteilig (monatsgenau) berechnet — für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren, steht 1/12 des Jahresbetrags zu.