Krankengeld in der Steuererklärung: Progressionsvorbehalt

Krankengeld ist steuerfrei — so steht es in § 3 Nr. 1a EStG. Doch diese Steuerfreiheit ist trügerisch: über den sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) erhöht das Krankengeld den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird. Das Ergebnis: eine höhere Steuerlast und nicht selten eine überraschende Nachzahlung bei der Einkommensteuererklärung.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt ist ein steuerliches Verfahren, das sicherstellt, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen nicht zu einem unverhältnismäßig niedrigen Steuersatz führen. Das Prinzip nach § 32b EStG funktioniert in vier Schritten:

  1. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird um die steuerfreien Leistungen (z. B. Krankengeld) erhöht.
  2. Auf dieses erhöhte Gesamteinkommen wird die Einkommensteuer berechnet.
  3. Daraus wird der effektive Steuersatz ermittelt (Steuer geteilt durch Gesamteinkommen).
  4. Dieser höhere Steuersatz wird auf das tatsächliche zvE (ohne Krankengeld) angewendet.

Das Krankengeld selbst wird also nicht besteuert, aber es treibt den Steuersatz nach oben, mit dem das übrige Einkommen besteuert wird.

Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Neben dem Krankengeld betrifft der Progressionsvorbehalt eine Reihe weiterer Lohnersatzleistungen:

  • Arbeitslosengeld (ALG I)
  • Kurzarbeitergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Insolvenzgeld
  • Verletztengeld und Übergangsgeld

Wer im selben Jahr mehrere dieser Leistungen bezogen hat (z. B. Krankengeld und anschließendes Arbeitslosengeld), muss mit einer kumulierten Wirkung auf den Steuersatz rechnen.

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Rechenbeispiel: Steuerwirkung des Krankengeldes

Betrachten wir einen ledigen Arbeitnehmer (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer) mit folgendem Szenario:

  • Arbeitslohn Januar bis Juni: 18.000 EUR (6 Monate x 3.000 EUR)
  • Krankengeld Juli bis Dezember: 12.000 EUR (6 Monate x ~2.000 EUR)
  • Zu versteuerndes Einkommen (zvE): 18.000 EUR (nur der Arbeitslohn, nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben vereinfacht)

Schritt 1: Gesamteinkommen für die Steuersatz-Ermittlung

zvE + Krankengeld = 18.000 + 12.000 = 30.000 EUR

Schritt 2: Einkommensteuer auf 30.000 EUR

Nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) beträgt die ESt auf 30.000 EUR rund 4.876 EUR.

Schritt 3: Effektiver Steuersatz

Steuersatz = 4.876 / 30.000 = 16,25 %

Schritt 4: Steuer auf das tatsächliche zvE

ESt = 18.000 x 16,25 % = 2.925 EUR

Vergleich: Ohne Progressionsvorbehalt

Die ESt auf 18.000 EUR ohne Berücksichtigung des Krankengeldes beträgt nach dem Tarif 2026 nur rund 1.562 EUR (Durchschnittssteuersatz ca. 8,68 %).

Ergebnis

Durch den Progressionsvorbehalt steigt die Steuerlast um 1.363 EUR (2.925 - 1.562). Das Krankengeld ist zwar steuerfrei, führt aber zu einer erheblichen Mehrbelastung auf das übrige Einkommen.

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Wann kommt es zur Steuernachzahlung?

Eine Steuernachzahlung ist bei Krankengeldbezug der Regelfall, nicht die Ausnahme. Die Gründe:

  • Kein Lohnsteuereinbehalt: Während des Krankengeldbezugs wird keine Lohnsteuer einbehalten. Der Arbeitgeber hat nur für die Monate mit Lohnfortzahlung Steuern abgeführt.
  • Lohnsteuer-Jahresausgleich: Der Arbeitgeber berechnet die monatliche Lohnsteuer auf Basis des Monatsgehalts. Bei nur 6 Monaten Lohnzahlung ist die einbehaltene Steuer niedriger als die durch den Progressionsvorbehalt erhöhte Jahressteuerschuld.
  • Abgabepflicht: Ab 410 EUR Lohnersatzleistungen pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die meisten Krankengeldempfänger überschreiten diese Grenze nach wenigen Tagen.

Wie hoch fällt die Nachzahlung typischerweise aus?

Die Höhe der Nachzahlung hängt von zwei Faktoren ab: dem steuerpflichtigen Einkommen und der Dauer des Krankengeldbezugs. Grundsätzlich gilt:

Bruttoeinkommen KG-Bezug (Monate) Ca. Mehrbelastung
2.500 EUR/Monat 3 Monate 200 - 400 EUR
3.500 EUR/Monat 6 Monate 1.000 - 1.800 EUR
5.000 EUR/Monat 12 Monate 2.500 - 4.000 EUR

Die tatsächliche Mehrbelastung hängt von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer und weiteren Abzügen ab. Verheiratete mit Zusammenveranlagung können durch den Splittingtarif von einem geringeren Progressionseffekt profitieren.

Sonderausgabenabzug: GKV-Beitrag wird gekürzt

Ein oft übersehener Nebeneffekt: In der Steuererklärung wird der Sonderausgabenabzug für GKV-Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Hintergrund ist, dass dieser Anteil als Finanzierung des Krankengeldanspruchs gewertet wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Die Kürzung gilt unabhängig davon, ob im betreffenden Jahr tatsächlich Krankengeld bezogen wurde.

Strategien zur Reduzierung der Steuerlast

Auch wenn der Progressionsvorbehalt gesetzlich festgelegt ist, gibt es Möglichkeiten, die Steuerlast zu optimieren:

  • Werbungskosten maximieren: Alle beruflich bedingten Ausgaben (Fortbildung, Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung) senken das zvE und damit den Progressionseffekt.
  • Vorsorgeaufwendungen absetzen: Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung reduzieren das zvE.
  • Zusammenveranlagung nutzen: Ehepaare können durch Zusammenveranlagung und den Splittingtarif den Progressionseffekt abmildern, besonders wenn ein Partner kein oder wenig Einkommen hat.
  • Vorauszahlungen anpassen: Wer längeres Krankengeld erwartet, kann beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen, um die Nachzahlung zu vermeiden.

Steuererklärung: So geben Sie Krankengeld an

Die Angabe des Krankengeldes in der Steuererklärung ist unkompliziert:

  • Ihre Krankenkasse übermittelt den Gesamtbetrag der im Kalenderjahr gezahlten Leistungen elektronisch an das Finanzamt.
  • In der Anlage N tragen Sie den Betrag unter den Entgeltersatzleistungen ein (die genaue Zeile kann sich jährlich ändern).
  • Sie erhalten eine Leistungsbescheinigung von Ihrer Krankenkasse, die den Gesamtbetrag und den Zeitraum ausweist.

Falls die elektronische Übermittlung nicht funktioniert hat, können Sie die Bescheinigung als Beleg einreichen. In der Praxis übernimmt die Kasse die Meldung jedoch zuverlässig.

Fazit: Steuerfrei heißt nicht steuerneutral

Das Krankengeld ist zwar steuerfrei, aber keineswegs steuerneutral. Der Progressionsvorbehalt kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen — besonders bei längerer Krankheitsdauer und höherem Einkommen. Planen Sie die Steuerwirkung frühzeitig ein und legen Sie einen entsprechenden Betrag zurück. Nutzen Sie unseren Einkommensteuerrechner, um den Progressionseffekt für Ihre individuelle Situation zu berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich auf Krankengeld Steuern zahlen?
Nein, Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Sie zahlen auf das Krankengeld selbst keine Einkommensteuer. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt: Das Krankengeld erhöht den Steuersatz, der auf Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen angewendet wird.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bedeutet, dass steuerfreie Einkünfte (wie Krankengeld) bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden. Das zu versteuernde Einkommen wird um das Krankengeld erhöht, daraus der Steuersatz berechnet — und dieser höhere Satz dann auf das Einkommen ohne Krankengeld angewendet.
Wo trage ich Krankengeld in der Steuererklärung ein?
Krankengeld wird in der Anlage N eingetragen. Ihre Krankenkasse übermittelt den Gesamtbetrag automatisch an das Finanzamt. Sie erhalten eine Bescheinigung über die im Kalenderjahr gezahlten Leistungen, die Sie für Ihre Unterlagen aufbewahren sollten.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich Krankengeld bezogen habe?
Ja. Sobald Sie mehr als 410 EUR Lohnersatzleistungen (darunter Krankengeld) im Jahr bezogen haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Bei den meisten Krankengeldempfängern wird diese Grenze bereits nach wenigen Tagen überschritten.
Kann der Progressionsvorbehalt zu einer Steuernachzahlung führen?
Ja, und das ist häufig der Fall. Während des Krankengeldbezugs wird keine Lohnsteuer einbehalten, aber der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Dadurch reicht die über den Arbeitslohn bereits einbehaltene Steuer oft nicht aus, und es kommt zu einer Nachzahlung bei der Steuerveranlagung.