Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: 50 % oder 100 % Befreiung

Menschen mit schweren Behinderungen sind häufig auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 3a KraftStG) gewährt daher weitreichende Steuervergünstigungen — von der halbierten Kfz-Steuer bis zur vollständigen Befreiung. Welche Regelung greift, hängt vom eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab.

100 % Befreiung: Merkzeichen aG, H und Bl

Die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer erhalten Personen, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen trägt:

  • aG — außergewöhnliche Gehbehinderung: Die Person kann sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen
  • H — hilflos: Die Person benötigt für eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauernd fremde Hilfe
  • Bl — blind: Die Person hat ein vollständiges Fehlen des Sehvermögens oder eine so geringe Sehschärfe, dass sie praktisch als blind gilt

In diesen Fällen entfällt die Kfz-Steuer zu 100 %. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen kleinen Benziner oder einen großen Diesel-SUV handelt — die Befreiung gilt unabhängig von Hubraum, CO2-Ausstoß oder Fahrzeugtyp. Auch Kriegsgeschädigte können unter bestimmten Voraussetzungen diese vollständige Befreiung erhalten.

50 % Ermäßigung: Merkzeichen G und Gl

Eine hälftige Ermäßigung der Kfz-Steuer erhalten Personen mit folgenden Merkzeichen:

  • G — gehbehindert: Die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt
  • Gl — gehörlos: Die Person ist taub oder hat eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit

Voraussetzung ist ein Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck.

Entweder-oder: Kfz-Steuer oder ÖPNV-Freifahrt

Hier liegt ein wichtiger Unterschied zur 100-%-Befreiung: Personen mit den Merkzeichen G oder Gl müssen sich zwischen zwei Nachteilsausgleichen entscheiden:

Option Vorteil Voraussetzung
50 % Kfz-Steuerermäßigung Halbe Kfz-Steuer für ein Fahrzeug Verzicht auf Wertmarke
ÖPNV-Freifahrt Kostenlose Nutzung des Nahverkehrs Beiblatt mit Wertmarke (91 EUR/Jahr)

Die gleichzeitige Nutzung beider Vergünstigungen ist gesetzlich ausgeschlossen. In der Praxis hängt die Entscheidung davon ab, ob die Person eher auf das Auto oder auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen ist.

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Rechenbeispiel: Lohnt sich die Kfz-Steuerermäßigung?

Ein Pkw mit 1,6-Liter-Benzinmotor und 120 g/km CO2 kostet regulär 202 EUR Kfz-Steuer pro Jahr (152 EUR Hubraum + 50 EUR CO2). Mit der 50-%-Ermäßigung fallen nur 101 EUR an. Die Ersparnis beträgt also 101 EUR jährlich.

Die ÖPNV-Wertmarke kostet 91 EUR pro Jahr. Wer das Auto regelmäßig nutzt und den ÖPNV selten braucht, spart mit der Kfz-Steuerermäßigung mehr. Wer hingegen kein Auto besitzt oder selten fährt, fährt mit der kostenlosen ÖPNV-Freifahrt besser.

Antrag beim Hauptzollamt

Die Kfz-Steuerermäßigung wird nicht automatisch gewährt — sie muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
  • Bei Merkzeichen G/Gl: Kopie des Beiblatts zum Ausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Ausgefüllter Antrag auf Steuervergünstigung (Formular 3809/3)

Der Antrag kann postalisch oder in vielen Regionen auch online über das Zoll-Portal eingereicht werden. Die Befreiung oder Ermäßigung gilt ab dem Monat der Antragstellung und wird im Kfz-Steuerbescheid berücksichtigt.

Nutzungsbeschränkungen beachten

Die Steuervergünstigung unterliegt strengen Auflagen, deren Missachtung als Steuerhinterziehung gewertet werden kann:

  • Die Steuervergünstigung darf nur für ein einziges Fahrzeug gelten, das auf die behinderte Person zugelassen ist
  • Keine gewerbliche Güterbeförderung: Das Fahrzeug darf nicht für den Transport von Waren zu gewerblichen Zwecken genutzt werden
  • Keine Fremdnutzung: Dritte dürfen das Fahrzeug nur nutzen, wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung der behinderten Person steht
  • Erlaubt: Fahrten zum Arzt, Einkäufe, Fahrten zur Therapie — auch wenn ein Erziehungsberechtigter für ein behindertes Kind fährt

Wird das Fahrzeug beispielsweise regelmäßig vom Ehepartner für den eigenen Arbeitsweg genutzt, ohne dass die behinderte Person mitfährt, entfällt der Anspruch auf die Steuervergünstigung.

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Zusammenspiel mit dem Behindertenpauschbetrag

Die Kfz-Steuervergünstigung steht neben dem allgemeinen Behindertenpauschbetrag bei der Einkommensteuer. Beide Regelungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Der Pauschbetrag beträgt 2026 je nach Grad der Behinderung (GdB) zwischen 384 EUR (GdB 20) und 1.140 EUR (GdB 50) pro Jahr und kann ohne Einzelnachweise als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Übersicht: Merkzeichen und Steuervergünstigung

Merkzeichen Bedeutung Kfz-Steuer ÖPNV-Wahl
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung 100 % Befreiung Entfällt (beides möglich)
H Hilflos 100 % Befreiung Entfällt (beides möglich)
Bl Blind 100 % Befreiung Entfällt (beides möglich)
G Gehbehindert 50 % Ermäßigung Entweder-oder
Gl Gehörlos 50 % Ermäßigung Entweder-oder

Fazit: Anspruch prüfen und Antrag stellen

Die Kfz-Steuervergünstigung für Schwerbehinderte ist ein wichtiger Nachteilsausgleich, der die individuelle Mobilität absichert. Die vollständige Befreiung bei den Merkzeichen aG, H und Bl ist unkompliziert — hier muss nur der Antrag beim Hauptzollamt gestellt werden. Bei den Merkzeichen G und Gl ist die Entscheidung zwischen Kfz-Steuerermäßigung und ÖPNV-Freifahrt sorgfältig abzuwägen. Nutzen Sie unseren Kfz-Steuer-Rechner, um die genaue Höhe Ihrer regulären Steuer und die Ersparnis durch die Ermäßigung zu berechnen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Merkzeichen berechtigen zur Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung?
Für eine vollständige Befreiung (100 %) müssen die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos) oder Bl (blind) im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Für eine 50-prozentige Ermäßigung genügen die Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos). Voraussetzung ist jeweils ein orangefarbener Flächenaufdruck auf dem Ausweis.
Kann ich die 50 % Kfz-Steuerermäßigung und die ÖPNV-Freifahrt gleichzeitig nutzen?
Nein, das ist gesetzlich ausgeschlossen. Personen mit den Merkzeichen G oder Gl müssen sich entscheiden: Entweder die halbierte Kfz-Steuer oder die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Beiblatt mit Wertmarke). Beide Vergünstigungen gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich. Wer auf das Auto angewiesen ist, wählt in der Regel die Kfz-Steuerermäßigung.
Wie beantrage ich die Kfz-Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung?
Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt. Benötigt werden: eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite), bei Merkzeichen G oder Gl zusätzlich das Beiblatt, sowie die Fahrzeugdaten (Zulassungsbescheinigung Teil I). Die Befreiung bzw. Ermäßigung gilt immer nur für ein einziges Fahrzeug, das auf die behinderte Person zugelassen ist.
Gilt die Kfz-Steuerbefreiung für jedes Fahrzeug?
Die Steuervergünstigung gilt nur für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug — das kann ein Pkw, ein Motorrad oder auch ein Wohnmobil sein. Das Fahrzeug darf nicht zur gewerblichen Beförderung von Gütern genutzt werden. Außerdem darf das Fahrzeug nicht von Dritten zu Zwecken genutzt werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung der behinderten Person stehen.