Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale 2026

Deutschland fördert ehrenamtliches Engagement mit zwei steuerfreien Pauschalen: der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG und der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Zusammen ermöglichen sie bis zu 4.260 EUR steuerfreie Einnahmen pro Jahr.

Die zwei Pauschalen im Überblick

Merkmal Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale
Rechtsgrundlage § 3 Nr. 26a EStG § 3 Nr. 26 EStG
Freibetrag (2026) 960 EUR/Jahr 3.300 EUR/Jahr
Pro Monat 80 EUR 275 EUR
Tätigkeitsbereich Alle gemeinnützigen Tätigkeiten Pädagogisch, künstlerisch, pflegerisch
Voraussetzung Nebenberuflich, gemeinnützig Nebenberuflich, gemeinnützig
Sozialabgabenfrei Ja Ja

Übungsleiterpauschale: 3.300 EUR steuerfrei

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG beträgt 3.300 EUR pro Kalenderjahr. Sie wurde mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz von 3.000 EUR auf den aktuellen Betrag angehoben. Die Pauschale gilt für:

  • Pädagogische Tätigkeiten: Trainer, Übungsleiter, Dozenten, Ausbilder, Nachhilfelehrer
  • Künstlerische Tätigkeiten: Chorleiter, Orchesterleiter, Theaterregisseure
  • Pflegerische Tätigkeiten: Betreuer, Pfleger in gemeinnützigen Einrichtungen
  • Vergleichbare Tätigkeiten: Rettungssanitäter, Feuerwehrleute (ehrenamtlich), Prüfer

Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation ausgeübt werden — oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Volkshochschule, Universität).

Praxisbeispiel: Fußballtrainer im Verein

Markus trainiert zweimal pro Woche die Jugendmannschaft eines gemeinnützigen Sportvereins. Der Verein zahlt ihm dafür 250 EUR monatlich (3.000 EUR/Jahr). Da dieser Betrag unter der Übungsleiterpauschale von 3.300 EUR liegt, ist die gesamte Vergütung steuerfrei und sozialabgabenfrei. Markus muss den Betrag nicht in der Steuererklärung angeben.

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Ehrenamtspauschale: 960 EUR für allgemeine Vereinsarbeit

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist der kleinere Freibetrag und deckt alle gemeinnützigen Tätigkeiten ab, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen. Typische Beispiele:

  • Vereinsvorstände: Vorsitzende, Schatzmeister, Schriftführer
  • Verwaltungstätigkeiten: Buchführung, Mitgliederverwaltung
  • Organisatorisches: Platzwarte, Hausmeister im Vereinsheim
  • Helfer: Einsatzkräfte bei Veranstaltungen, Sanitätsdienst-Organisation

Die Ehrenamtspauschale wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 von 720 EUR auf 840 EUR und später auf 960 EUR angehoben.

Kombination beider Pauschalen: Bis zu 4.260 EUR

Die beiden Freibeträge lassen sich kombinieren, wenn sie für unterschiedliche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. Ein häufiges Szenario:

  • Sabine leitet als Trainerin die Damenmannschaft eines Handballvereins (Übungsleiterpauschale: 3.300 EUR)
  • Gleichzeitig ist sie Kassenwartin desselben Vereins (Ehrenamtspauschale: 960 EUR)
  • Gesamte steuerfreie Einnahmen: 4.260 EUR

Achtung: Für dieselbe Tätigkeit darf nur eine der beiden Pauschalen angesetzt werden. Wer als Trainer gleichzeitig organisatorische Aufgaben erledigt, die zum Training gehören, kann dafür nicht zusätzlich die Ehrenamtspauschale geltend machen.

Voraussetzung: Nebenberuflich

Beide Pauschalen setzen voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das bedeutet:

  • Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung ausmachen (ca. 14 Stunden/Woche)
  • Ein Hauptberuf ist keine Voraussetzung — auch Rentner, Studenten, Hausfrauen und Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein
  • Es ist sogar möglich, die Pauschale neben einem Hauptberuf beim selben Arbeitgeber zu nutzen, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit klar von der hauptberuflichen getrennt ist

Übungsleiterpauschale und Minijob kombinieren

Ein besonders attraktives Modell: Die Übungsleiterpauschale lässt sich mit einem Minijob kombinieren. Der steuerfreie Betrag von 3.300 EUR wird vor der Prüfung der Minijob-Grenze abgezogen.

Rechenbeispiel: Ein Schwimmtrainer erhält monatlich 878 EUR von seinem Verein. Davon entfallen 275 EUR auf die Übungsleiterpauschale (3.300 / 12 Monate). Die verbleibenden 603 EUR liegen genau auf der Minijob-Grenze. Ergebnis: Der gesamte Betrag von 878 EUR ist steuer- und sozialabgabenfrei (bis auf die pauschalen Minijob-Abgaben des Arbeitgebers).

Maximaler Jahresverdienst in dieser Konstellation: 10.536 EUR (3.300 EUR Pauschale + 12 x 603 EUR Minijob).

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Was passiert bei Einnahmen über der Pauschale?

Übersteigen die Einnahmen die jeweilige Pauschale, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Die Pauschale wirkt wie ein Freibetrag, nicht wie eine Freigrenze.

Beispiel: Ein Chorleiter erhält 4.500 EUR im Jahr. Die Übungsleiterpauschale von 3.300 EUR bleibt steuerfrei. Die verbleibenden 1.200 EUR sind steuerpflichtige Einnahmen, die in der Steuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit anzugeben sind. Von diesen 1.200 EUR können tatsächlich angefallene Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Materialkosten) abgezogen werden.

Steuererklärung: Wo eintragen?

Die Pauschalen werden in der Steuererklärung wie folgt berücksichtigt:

  • Anlage N: Bei nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitsvertrag mit dem Verein)
  • Anlage S: Bei selbständiger Tätigkeit (Honorarvertrag, freie Mitarbeit)
  • In beiden Fällen: Bruttoeinnahmen eintragen, Freibetrag in der entsprechenden Zeile angeben

Liegen die Einnahmen innerhalb der Pauschale, ist keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich — außer bei Pflichtveranlagung aus anderen Gründen.

Fazit: Steuerfreies Engagement gezielt nutzen

Die Übungsleiterpauschale (3.300 EUR) und die Ehrenamtspauschale (960 EUR) bieten eine effektive Möglichkeit, ehrenamtliches Engagement steuerfrei zu vergüten. Durch geschickte Kombination mit einem Minijob sind sogar über 10.000 EUR jährlich ohne Steuern und Sozialabgaben möglich. Prüfen Sie mit unserem Einkommensteuerrechner, wie sich Ihre ehrenamtlichen Einnahmen auf Ihre Gesamtsteuerlast auswirken.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
Die Übungsleiterpauschale beträgt 2026 insgesamt 3.300 EUR pro Kalenderjahr. Dieser Betrag ist nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei und sozialabgabenfrei. Die Pauschale gilt für pädagogische, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten im Dienst einer gemeinnützigen Organisation.
Kann man Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale gleichzeitig nutzen?
Ja, beide Pauschalen können kombiniert werden — allerdings nur für verschiedene Tätigkeiten. Wer beispielsweise als Trainer (Übungsleiterpauschale) und gleichzeitig als Kassenwart (Ehrenamtspauschale) im selben Verein tätig ist, kann insgesamt bis zu 4.260 EUR steuerfrei erhalten. Für dieselbe Tätigkeit darf aber nur eine Pauschale angesetzt werden.
Was bedeutet nebenberuflich bei der Übungsleiterpauschale?
Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung ausmachen darf. Das entspricht in der Regel maximal etwa 14 Stunden pro Woche. Auch Rentner, Studenten, Hausfrauen und Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein — ein Hauptberuf ist keine Voraussetzung.
Zählt die Übungsleiterpauschale zum Minijob-Verdienst?
Nein, die Übungsleiterpauschale (3.300 EUR/Jahr) wird vor der Prüfung der Minijob-Grenze abgezogen. Ein Übungsleiter kann also 3.300 EUR Pauschale plus 603 EUR monatlich aus einem Minijob erhalten, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern anfallen. Das ergibt einen maximalen Jahresverdienst von 10.536 EUR (3.300 + 12 x 603).