Betriebsvermögen vererben: §13a und §13b ErbStG
Die Übertragung von Betriebsvermögen ist steuerlich privilegiert: Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen zu 85 % oder sogar 100 % steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Ziel der §§13a und 13b ErbStG ist der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen beim Generationswechsel.
Begünstigtes Vermögen nach §13b ErbStG
Nicht jedes Betriebsvermögen fällt unter die Verschonungsregelung. §13b ErbStG definiert, welches Vermögen begünstigungsfähig ist:
- Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)
- Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), sofern die Beteiligung unmittelbar über 25 % beträgt
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Entscheidend ist die Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen: Vermögensgegenstände, die nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienen — etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder übermäßige Liquidität — werden als Verwaltungsvermögen klassifiziert und mindern oder gefährden die Verschonung.
Regelverschonung: 85 % steuerfrei (§13a Abs. 1)
Die Regelverschonung ist der Standardfall. Sie gewährt einen Verschonungsabschlag von 85 % auf das begünstigte Betriebsvermögen. Voraussetzungen:
| Kriterium | Regelverschonung |
|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre |
| Lohnsummenklausel | 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre |
| Verwaltungsvermögen max. | 50 % |
Auf die verbleibenden 15 % wird ein Abzugsbetrag von 150.000 EUR gewährt, der sich bei einem verbleibenden Wert über 150.000 EUR schrittweise verringert. Dadurch bleiben Betriebe mit einem Gesamtwert bis etwa 1.000.000 EUR praktisch vollständig steuerfrei.
📜 Erbschaftssteuer berechnenOptionsverschonung: 100 % steuerfrei (§13a Abs. 10)
Auf Antrag kann die vollständige Steuerbefreiung gewählt werden. Die Anforderungen sind deutlich strenger:
| Kriterium | Optionsverschonung |
|---|---|
| Verschonungsabschlag | 100 % |
| Behaltensfrist | 7 Jahre |
| Lohnsummenklausel | 700 % der Ausgangslohnsumme über 7 Jahre |
| Verwaltungsvermögen max. | 20 % |
Die Optionsverschonung ist unwiderruflich. Werden die Voraussetzungen später verletzt, fällt die gesamte Verschonung weg — nicht nur der Unterschied zwischen 85 % und 100 %. Dieses erhöhte Rückforderungsrisiko muss sorgfältig abgewogen werden.
Die Lohnsummenklausel im Detail
Die Lohnsummenklausel soll sicherstellen, dass Arbeitsplätze nach der Unternehmensübertragung erhalten bleiben. Sie gilt für Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigten (bei der Regelverschonung) bzw. mehr als 5 Beschäftigten (bei der Optionsverschonung).
Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Erbfall oder der Schenkung. Die kumulierte Lohnsumme während der Behaltensfrist muss folgende Mindestgrenzen erreichen:
- Regelverschonung (5 Jahre): mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme
- Optionsverschonung (7 Jahre): mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme
Das entspricht im Durchschnitt einer jährlichen Lohnsumme von 80 % (Regel) bzw. 100 % (Option) der Ausgangslohnsumme. Bei Unterschreitung wird der Verschonungsabschlag anteilig gekürzt.
Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern sind von der Lohnsummenklausel befreit. Für Betriebe mit 6 bis 15 Mitarbeitern gelten reduzierte Anforderungen (250 % / 500 %).
Die 26-Millionen-Euro-Grenze bei Großerwerben
Die pauschalen Verschonungsregelungen gelten nur bis zu einem begünstigten Vermögen von 26.000.000 EUR. Bei Überschreiten dieser Schwelle entfällt die pauschale Verschonung vollständig. Stattdessen stehen zwei Alternativen zur Verfügung:
- Abschmelzmodell: Der Verschonungsabschlag verringert sich für jede weiteren 750.000 EUR über 26 Mio. um einen Prozentpunkt. Bei ca. 90 Mio. EUR erreicht er 0 %.
- Verschonungsbedarfsprüfung (§28a ErbStG): Der Erwerber muss nachweisen, dass er die Steuer nicht aus dem verfügbaren Privatvermögen zahlen kann. Als verfügbar gelten 50 % des vorhandenen oder miterworbenen privaten Vermögens.
Rechenbeispiel: Familienunternehmen vererben
Ein Vater vererbt seinem Sohn eine GmbH mit folgenden Werten:
- Gesamtwert: 5.000.000 EUR
- Verwaltungsvermögen: 15 % (innerhalb beider Grenzen)
- 20 Mitarbeiter, Lohnsumme stabil
Variante A: Regelverschonung (85 %)
Verschont: 5.000.000 × 85 % = 4.250.000 EUR
Verbleibend: 750.000 EUR, abzüglich Abzugsbetrag (hier bereits abgeschmolzen): ca. 750.000 EUR steuerpflichtig
Abzüglich Freibetrag Kind (400.000 EUR): 350.000 EUR steuerpflichtig
Steuer (SK I, 11 %): 38.500 EUR
Variante B: Optionsverschonung (100 %)
Verschont: 5.000.000 × 100 % = 5.000.000 EUR
Steuer: 0 EUR
Die Optionsverschonung spart hier 38.500 EUR, erfordert aber 7 statt 5 Jahre Behaltensfrist und 700 % statt 400 % Lohnsumme.
Praktische Bedeutung für Familienunternehmen
Die Betriebsvermögensverschonung ist für die Unternehmensnachfolge in Deutschland von enormer Bedeutung. Ohne diese Regelung müssten viele mittelständische Unternehmen verkauft oder zerschlagen werden, um die Erbschaftssteuer zu finanzieren. Gleichzeitig steht das System in der Kritik: Das Bundesverfassungsgericht prüft 2026 erneut, ob die weitreichende Verschonung von Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist.
Für Unternehmer gelten folgende Empfehlungen:
- Verwaltungsvermögen minimieren: Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ausgliedern
- Nachfolge frühzeitig planen: Schrittweise Übertragung im 10-Jahres-Rhythmus
- Beschäftigung sichern: Lohnsummenklausel von Beginn an einkalkulieren
- Optionsverschonung prüfen: Bei niedrigem Verwaltungsvermögen kann die 100 %-Befreiung sinnvoll sein
Fazit: Großzügige Regelung mit strengen Auflagen
Die §§13a und 13b ErbStG ermöglichen die steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen — vorausgesetzt, der Erbe hält den Betrieb aufrecht und sichert Arbeitsplätze. Die Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung hängt vom Verwaltungsvermögensanteil, der Beschäftigtenstruktur und der geplanten Unternehmensfortführung ab. Angesichts der politischen Debatte und möglicher Gesetzesänderungen sollten Unternehmer die Nachfolgeplanung nicht aufschieben.