Besonderes Kirchgeld: Wenn nur ein Ehepartner Mitglied ist
In einer glaubensverschiedenen Ehe — wenn nur ein Partner einer steuererhebenden Kirche angehört — kann das Finanzamt das Besondere Kirchgeld erheben. Es bemisst sich nicht nach dem Einkommen des Kirchenmitglieds, sondern nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Die Belastung kann bis zu 3.600 EUR pro Jahr betragen.
Was ist das Besondere Kirchgeld?
Das Besondere Kirchgeld ist eine spezielle Form der Kirchensteuer, die ausschließlich in glaubensverschiedenen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erhoben wird. Glaubensverschieden bedeutet: Ein Ehepartner ist Mitglied einer steuererhebenden Kirche (evangelisch oder römisch-katholisch), während der andere Partner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört — er ist also konfessionslos oder Mitglied einer Gemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt.
Der Hintergrund: Verfügt das Kirchenmitglied über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen, würde die reguläre Kirchensteuer auf Basis der individuellen Einkommensteuer sehr niedrig oder sogar null ausfallen. Durch die Ehe profitiert das Kirchenmitglied jedoch vom Lebensstandard des besserverdienenden Partners. Die Kirchen haben deshalb das Recht, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Glaubensverschieden vs. konfessionsverschieden
Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Kirchensteuerberechnung:
- Glaubensverschiedene Ehe: Nur ein Partner gehört einer steuererhebenden Kirche an. Der andere ist konfessionslos oder gehört einer nicht steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Hier kann das Besondere Kirchgeld greifen.
- Konfessionsverschiedene Ehe: Beide Partner sind Mitglieder verschiedener steuererhebender Kirchen (z. B. evangelisch und römisch-katholisch). Hier gilt der Halbteilungsgrundsatz — die gemeinsame Kirchensteuer wird hälftig zwischen beiden Kirchen aufgeteilt. Ein Besonderes Kirchgeld kommt nicht in Betracht.
Das Besondere Kirchgeld wird also nur bei glaubensverschiedenen Ehen erhoben, nie bei konfessionsverschiedenen Konstellationen.
⛪ Kirchensteuer Rechner nutzenDie 13-stufige Kirchgeld-Tabelle 2026
Für das Veranlagungsjahr 2026 gilt bundesweit (mit Ausnahme Bayerns) die folgende Staffelung. Die Bemessungsgrundlage ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner, wobei zuvor die zustehenden Kinderfreibeträge abgezogen werden:
| Stufe | zvE von | zvE bis | Kirchgeld / Jahr |
|---|---|---|---|
| 1 | 50.000 EUR | 57.499 EUR | 96 EUR |
| 2 | 57.500 EUR | 69.999 EUR | 156 EUR |
| 3 | 70.000 EUR | 82.499 EUR | 276 EUR |
| 4 | 82.500 EUR | 94.999 EUR | 396 EUR |
| 5 | 95.000 EUR | 107.499 EUR | 540 EUR |
| 6 | 107.500 EUR | 119.999 EUR | 696 EUR |
| 7 | 120.000 EUR | 144.999 EUR | 840 EUR |
| 8 | 145.000 EUR | 169.999 EUR | 1.200 EUR |
| 9 | 170.000 EUR | 194.999 EUR | 1.560 EUR |
| 10 | 195.000 EUR | 219.999 EUR | 1.860 EUR |
| 11 | 220.000 EUR | 269.999 EUR | 2.220 EUR |
| 12 | 270.000 EUR | 319.999 EUR | 2.940 EUR |
| 13 | ab 320.000 EUR | — | 3.600 EUR |
Unterhalb von 50.000 EUR gemeinsam zu versteuerndem Einkommen wird kein Besonderes Kirchgeld erhoben.
Ausnahme Bayern: Kein Besonderes Kirchgeld
Im Freistaat Bayern wird das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht durch die Finanzverwaltung erhoben. Zwar kennt das bayerische Kirchensteuergesetz den Begriff des Kirchgelds (Art. 4 Nr. 2 und 3 BayKirchStG), doch handelt es sich dort um ein allgemeines Kirchgeld, das von den lokalen Kirchengemeinden direkt eingehoben wird. Die finanzamtliche Festsetzung des Besonderen Kirchgelds entfällt in Bayern vollständig.
Für Ehepaare in glaubensverschiedener Ehe mit hohem Einkommen kann der Wohnsitz in Bayern somit eine Ersparnis von bis zu 3.600 EUR pro Jahr bedeuten.
Die Günstigerprüfung: Kirchgeld vs. reguläre Kirchensteuer
Das Finanzamt führt in jedem Fall eine Vergleichsberechnung durch. Es wird geprüft, ob die reguläre Kirchensteuer auf das individuelle Einkommen des Kirchenmitglieds oder das Besondere Kirchgeld höher ausfällt:
- Schritt 1: Berechnung der fiktiven regulären Kirchensteuer auf das Einkommen des kirchenangehörigen Partners (z. B. 9 % der individuellen Einkommensteuer)
- Schritt 2: Ermittlung des Tabellenbetrags für das Besondere Kirchgeld anhand des gemeinsamen zvE
- Schritt 3: Festsetzung des höheren Betrags als endgültige Kirchensteuer
Diese Vergleichsregel stellt sicher, dass ein Kirchenmitglied mit eigenem hohen Einkommen nicht durch das Kirchgeld bessergestellt wird. Umgekehrt verhindert sie, dass ein Kirchenmitglied ohne eigenes Einkommen durch die glaubensverschiedene Ehe der Kirchensteuer vollständig entgeht.
Rechenbeispiel: Glaubensverschiedene Ehe in NRW
Ein Paar in Nordrhein-Westfalen mit Zusammenveranlagung:
- Partner A (römisch-katholisch): zvE 15.000 EUR (unterhalb des Grundfreibetrags, daher 0 EUR Einkommensteuer)
- Partner B (konfessionslos): zvE 120.000 EUR
- Gemeinsames zvE: 135.000 EUR, keine Kinder
Reguläre Kirchensteuer für Partner A: 9 % von 0 EUR Einkommensteuer = 0,00 EUR
Besonderes Kirchgeld lt. Tabelle (Stufe 7: 120.000 - 144.999 EUR): 840,00 EUR
Ergebnis der Günstigerprüfung: max(0, 840) = 840,00 EUR Kirchensteuer
📑 Einkommensteuer Rechner nutzenBVerfG-Urteil 2024: Gleichstellung bestätigt
Am 15. Oktober 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 6/19) eine wegweisende Entscheidung zum Besonderen Kirchgeld getroffen. Das Gericht stellte fest, dass die Erhebung des Kirchgelds in Sachsen in den Jahren 2014 und 2015 verfassungswidrig war — allerdings nicht wegen der Abgabe an sich, sondern weil gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften davon ausgenommen waren, während verschiedengeschlechtliche Ehen herangezogen wurden.
Diese Ungleichbehandlung verstieß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den Verstoß bis zum 30. Juni 2025 rückwirkend zu heilen. Seit 2026 gilt das Besondere Kirchgeld daher ausnahmslos symmetrisch für klassische Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Erhebung des Kirchgelds als solche wurde damit indirekt als verfassungsgemäß bestätigt.
Kirchgeld als Sonderausgabe absetzen
Das Besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer und damit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig. Die gezahlten Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem sie tatsächlich abgeführt werden (Abflussprinzip). Dadurch reduziert sich die effektive Belastung je nach persönlichem Grenzsteuersatz um etwa 35 bis 45 %.
Fazit: Hohe Belastung bei hohem Haushaltseinkommen
Das Besondere Kirchgeld kann für Ehepaare in glaubensverschiedener Ehe eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen — insbesondere wenn der konfessionslose Partner der Hauptverdiener ist. Die 13-stufige Tabelle orientiert sich am gemeinsamen Einkommen und erreicht bei einem zvE ab 320.000 EUR den Höchstbetrag von 3.600 EUR. Die Günstigerprüfung stellt sicher, dass stets der höhere Betrag aus regulärer Kirchensteuer und Kirchgeld festgesetzt wird. Wer die Belastung vermeiden möchte, hat im Wesentlichen drei Optionen: Kirchenaustritt, Einzelveranlagung oder Wohnsitz in Bayern.