Besonderes Kirchgeld: Wenn nur ein Ehepartner Mitglied ist

In einer glaubensverschiedenen Ehe — wenn nur ein Partner einer steuererhebenden Kirche angehört — kann das Finanzamt das Besondere Kirchgeld erheben. Es bemisst sich nicht nach dem Einkommen des Kirchenmitglieds, sondern nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Die Belastung kann bis zu 3.600 EUR pro Jahr betragen.

Was ist das Besondere Kirchgeld?

Das Besondere Kirchgeld ist eine spezielle Form der Kirchensteuer, die ausschließlich in glaubensverschiedenen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erhoben wird. Glaubensverschieden bedeutet: Ein Ehepartner ist Mitglied einer steuererhebenden Kirche (evangelisch oder römisch-katholisch), während der andere Partner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört — er ist also konfessionslos oder Mitglied einer Gemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt.

Der Hintergrund: Verfügt das Kirchenmitglied über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen, würde die reguläre Kirchensteuer auf Basis der individuellen Einkommensteuer sehr niedrig oder sogar null ausfallen. Durch die Ehe profitiert das Kirchenmitglied jedoch vom Lebensstandard des besserverdienenden Partners. Die Kirchen haben deshalb das Recht, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Glaubensverschieden vs. konfessionsverschieden

Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Kirchensteuerberechnung:

  • Glaubensverschiedene Ehe: Nur ein Partner gehört einer steuererhebenden Kirche an. Der andere ist konfessionslos oder gehört einer nicht steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Hier kann das Besondere Kirchgeld greifen.
  • Konfessionsverschiedene Ehe: Beide Partner sind Mitglieder verschiedener steuererhebender Kirchen (z. B. evangelisch und römisch-katholisch). Hier gilt der Halbteilungsgrundsatz — die gemeinsame Kirchensteuer wird hälftig zwischen beiden Kirchen aufgeteilt. Ein Besonderes Kirchgeld kommt nicht in Betracht.

Das Besondere Kirchgeld wird also nur bei glaubensverschiedenen Ehen erhoben, nie bei konfessionsverschiedenen Konstellationen.

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Die 13-stufige Kirchgeld-Tabelle 2026

Für das Veranlagungsjahr 2026 gilt bundesweit (mit Ausnahme Bayerns) die folgende Staffelung. Die Bemessungsgrundlage ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner, wobei zuvor die zustehenden Kinderfreibeträge abgezogen werden:

Stufe zvE von zvE bis Kirchgeld / Jahr
1 50.000 EUR 57.499 EUR 96 EUR
2 57.500 EUR 69.999 EUR 156 EUR
3 70.000 EUR 82.499 EUR 276 EUR
4 82.500 EUR 94.999 EUR 396 EUR
5 95.000 EUR 107.499 EUR 540 EUR
6 107.500 EUR 119.999 EUR 696 EUR
7 120.000 EUR 144.999 EUR 840 EUR
8 145.000 EUR 169.999 EUR 1.200 EUR
9 170.000 EUR 194.999 EUR 1.560 EUR
10 195.000 EUR 219.999 EUR 1.860 EUR
11 220.000 EUR 269.999 EUR 2.220 EUR
12 270.000 EUR 319.999 EUR 2.940 EUR
13 ab 320.000 EUR 3.600 EUR

Unterhalb von 50.000 EUR gemeinsam zu versteuerndem Einkommen wird kein Besonderes Kirchgeld erhoben.

Ausnahme Bayern: Kein Besonderes Kirchgeld

Im Freistaat Bayern wird das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht durch die Finanzverwaltung erhoben. Zwar kennt das bayerische Kirchensteuergesetz den Begriff des Kirchgelds (Art. 4 Nr. 2 und 3 BayKirchStG), doch handelt es sich dort um ein allgemeines Kirchgeld, das von den lokalen Kirchengemeinden direkt eingehoben wird. Die finanzamtliche Festsetzung des Besonderen Kirchgelds entfällt in Bayern vollständig.

Für Ehepaare in glaubensverschiedener Ehe mit hohem Einkommen kann der Wohnsitz in Bayern somit eine Ersparnis von bis zu 3.600 EUR pro Jahr bedeuten.

Die Günstigerprüfung: Kirchgeld vs. reguläre Kirchensteuer

Das Finanzamt führt in jedem Fall eine Vergleichsberechnung durch. Es wird geprüft, ob die reguläre Kirchensteuer auf das individuelle Einkommen des Kirchenmitglieds oder das Besondere Kirchgeld höher ausfällt:

  • Schritt 1: Berechnung der fiktiven regulären Kirchensteuer auf das Einkommen des kirchenangehörigen Partners (z. B. 9 % der individuellen Einkommensteuer)
  • Schritt 2: Ermittlung des Tabellenbetrags für das Besondere Kirchgeld anhand des gemeinsamen zvE
  • Schritt 3: Festsetzung des höheren Betrags als endgültige Kirchensteuer

Diese Vergleichsregel stellt sicher, dass ein Kirchenmitglied mit eigenem hohen Einkommen nicht durch das Kirchgeld bessergestellt wird. Umgekehrt verhindert sie, dass ein Kirchenmitglied ohne eigenes Einkommen durch die glaubensverschiedene Ehe der Kirchensteuer vollständig entgeht.

Rechenbeispiel: Glaubensverschiedene Ehe in NRW

Ein Paar in Nordrhein-Westfalen mit Zusammenveranlagung:

  • Partner A (römisch-katholisch): zvE 15.000 EUR (unterhalb des Grundfreibetrags, daher 0 EUR Einkommensteuer)
  • Partner B (konfessionslos): zvE 120.000 EUR
  • Gemeinsames zvE: 135.000 EUR, keine Kinder

Reguläre Kirchensteuer für Partner A: 9 % von 0 EUR Einkommensteuer = 0,00 EUR

Besonderes Kirchgeld lt. Tabelle (Stufe 7: 120.000 - 144.999 EUR): 840,00 EUR

Ergebnis der Günstigerprüfung: max(0, 840) = 840,00 EUR Kirchensteuer

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BVerfG-Urteil 2024: Gleichstellung bestätigt

Am 15. Oktober 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 6/19) eine wegweisende Entscheidung zum Besonderen Kirchgeld getroffen. Das Gericht stellte fest, dass die Erhebung des Kirchgelds in Sachsen in den Jahren 2014 und 2015 verfassungswidrig war — allerdings nicht wegen der Abgabe an sich, sondern weil gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften davon ausgenommen waren, während verschiedengeschlechtliche Ehen herangezogen wurden.

Diese Ungleichbehandlung verstieß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den Verstoß bis zum 30. Juni 2025 rückwirkend zu heilen. Seit 2026 gilt das Besondere Kirchgeld daher ausnahmslos symmetrisch für klassische Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Erhebung des Kirchgelds als solche wurde damit indirekt als verfassungsgemäß bestätigt.

Kirchgeld als Sonderausgabe absetzen

Das Besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer und damit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig. Die gezahlten Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem sie tatsächlich abgeführt werden (Abflussprinzip). Dadurch reduziert sich die effektive Belastung je nach persönlichem Grenzsteuersatz um etwa 35 bis 45 %.

Fazit: Hohe Belastung bei hohem Haushaltseinkommen

Das Besondere Kirchgeld kann für Ehepaare in glaubensverschiedener Ehe eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen — insbesondere wenn der konfessionslose Partner der Hauptverdiener ist. Die 13-stufige Tabelle orientiert sich am gemeinsamen Einkommen und erreicht bei einem zvE ab 320.000 EUR den Höchstbetrag von 3.600 EUR. Die Günstigerprüfung stellt sicher, dass stets der höhere Betrag aus regulärer Kirchensteuer und Kirchgeld festgesetzt wird. Wer die Belastung vermeiden möchte, hat im Wesentlichen drei Optionen: Kirchenaustritt, Einzelveranlagung oder Wohnsitz in Bayern.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird das Besondere Kirchgeld erhoben?
Das Besondere Kirchgeld greift in einer glaubensverschiedenen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn nur ein Partner Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist und der andere keiner Religionsgemeinschaft angehört. Voraussetzung ist die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG. Typischerweise wird es relevant, wenn das Kirchenmitglied kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat, sodass die reguläre Kirchensteuer sehr niedrig ausfallen würde. Das Finanzamt vergleicht dann den Tabellenwert mit der regulären Kirchensteuer und setzt den höheren Betrag fest.
Wie hoch ist das Besondere Kirchgeld?
Das Besondere Kirchgeld richtet sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen beider Ehepartner und wird anhand einer 13-stufigen Tabelle ermittelt. Die Staffelung beginnt bei 96 EUR pro Jahr (zvE 50.000 bis 57.499 EUR) und reicht bis maximal 3.600 EUR pro Jahr (zvE ab 320.000 EUR). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden zuvor die Kinderfreibeträge vom zvE abgezogen.
Ist das Besondere Kirchgeld verfassungsgemäß?
Ja, grundsätzlich ist das Besondere Kirchgeld verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 (Az. 2 BvL 6/19) die Erhebung an sich bestätigt, jedoch die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften als verfassungswidrig eingestuft. Seit 2026 gilt das Kirchgeld daher symmetrisch für Ehen und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Die gesetzliche Frist zur Heilung lief am 30. Juni 2025 ab.
Kann man das Besondere Kirchgeld vermeiden?
Es gibt drei Wege: Erstens der Kirchenaustritt des kirchenangehörigen Partners — dann entfällt die gesamte Kirchensteuerpflicht. Zweitens die Wahl der Einzelveranlagung statt der Zusammenveranlagung — allerdings ist dies in den meisten Fällen steuerlich ungünstiger als die Ersparnis beim Kirchgeld. Drittens ein Umzug nach Bayern, da dort das Besondere Kirchgeld nicht durch die Finanzverwaltung erhoben wird. Solange beide Partner zusammenveranlagt werden und einer Kirchenmitglied ist, lässt sich das Kirchgeld innerhalb der meisten Bundesländer nicht umgehen.