Sparerpauschbetrag
Abzugsbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen: 1.000 EUR beziehungsweise 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung.
Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG beträgt 1.000 EUR; bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern gilt ein gemeinsamer Betrag von 2.000 EUR. Er wird höchstens bis zur Höhe der nach den Verlustregeln verrechneten Kapitalerträge abgezogen und kann keinen Verlust erzeugen. Tatsächliche Werbungskosten sind in diesem Bereich grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar. Ein Freistellungsauftrag ermöglicht die Berücksichtigung beim inländischen Steuerabzug; ohne anwendbaren Auftrag kann der Pauschbetrag grundsätzlich noch in der Veranlagung berücksichtigt werden.
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Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.