Solidaritätszuschlag (Soli)
Zuschlag von 5,5 %; für natürliche Personen gelten 2026 ESt-Freigrenzen von 20.350 bzw. 40.700 EUR.
Der Solidaritätszuschlag ("Soli") ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen fällt er 2026 bis zu einer maßgeblichen Einkommensteuer von 20.350 EUR bei Einzelveranlagung beziehungsweise 40.700 EUR bei Zusammenveranlagung nicht an. Darüber begrenzt die Milderungszone den Zuschlag auf 11,9 % des übersteigenden Betrags; zugleich gilt höchstens der reguläre Satz von 5,5 %. Kinderfreibeträge verändern die Bemessungsgrundlage. Für positive Körperschaftsteuer und beim Kapitalertragsteuer-Abzug gibt es keine persönliche Freigrenze; bei einer Günstigerprüfung kann die tarifliche Veranlagung maßgeblich werden. Das Bundesverfassungsgericht wies 2025 die Beschwerde gegen die für 2020 und 2021 angegriffene Regelung zurück, verlangte aber eine Reaktion des Gesetzgebers bei evidentem späteren Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs.
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Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.