Pendlerpauschale
Werbungskosten für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte: 2026 gelten 0,38 EUR je vollem Kilometer der einfachen Entfernung.
Die Pendler- oder Entfernungspauschale lässt sich in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Seit 1. Januar 2026 beträgt sie einheitlich 0,38 EUR je vollem Entfernungskilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Erfasst werden nur Tage, an denen die Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Die Pauschale ist grundsätzlich auf 4.500 EUR im Kalenderjahr begrenzt; ein höherer Pauschalbetrag ist möglich, soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen verwendet wird. Höhere nachgewiesene Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können anstelle der insgesamt abziehbaren Entfernungspauschale angesetzt werden.
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Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.