Kirchensteuer
Zuschlagsteuer für Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften; regelmäßig 8 % oder 9 % der Maßsteuer.
Kirchensteuer wird für Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften nach Landesrecht und kirchlichen Steuerordnungen erhoben. Im Standardfall beträgt sie 8 % der nach § 51a EStG ermittelten Maßsteuer in Baden-Württemberg und Bayern und regelmäßig 9 % in den übrigen Ländern; Kinderfreibeträge werden bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Kappung, besonderes Kirchgeld, Regeln für gemischte Ehen und das Ende der Steuerpflicht nach einem Austritt hängen zusätzlich von Religionsgemeinschaft, Wohnsitz, Steuerjahr und Landesrecht ab. Der MeinRechner-Rechner bildet den transparenten ungekappten Jahresstandardfall ab.
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Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.