Zu versteuerndes Einkommen (zvE)

Einkommen nach Abzug aller Freibeträge und Sonderausgaben. Grundlage für die Einkommensteuer.

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer. § 2 EStG führt von den Einkünften über den Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und die dort vorgesehenen Abzüge zum zvE. Der Grundfreibetrag wird nicht in diesem Rechenweg vom zvE abgezogen, sondern wirkt anschließend als Nullzone des Tarifs nach § 32a EStG. Welche Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Freibeträge tatsächlich berücksichtigt werden dürfen, hängt von ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.