Splittingtarif
Tarif der Zusammenveranlagung: zweimal die Grundtarifsteuer auf die Hälfte des gemeinsamen zvE.
Der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG gilt bei der Zusammenveranlagung, wenn die Voraussetzungen und die Wahl nach § 26 erfüllt sind. Er beträgt das Zweifache der Grundtarifsteuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens. Bei bestätigten, gleich hohen Vergleichs-zvE entsteht im reinen Standardtarif keine Differenz zur Summe beider Grundtarifsteuern; bei ungleicher Aufteilung kann eine Differenz entstehen. Ein vollständiger Vergleich muss jedoch auch die Regeln der Einzel- und Zusammenveranlagung für Einkünfte, Abzüge und Sondertatbestände berücksichtigen. Die gesetzlichen Regelungen zu Ehegatten gelten nach § 2 Abs. 8 auch für Lebenspartnerschaften.
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Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.