Grundfreibetrag

Der Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt: 2026 liegt er bei 12.348 EUR (Einzelveranlagung).

Der Grundfreibetrag bildet die Nullzone des Einkommensteuertarifs. Für 2026 wurde er durch das Steuerfortentwicklungsgesetz auf 12.348 EUR zvE im Grundtarif angehoben; im Splittingverfahren entspricht die doppelte Nullzone 24.696 EUR gemeinsamem zvE. Oberhalb der Grenze beginnt die mathematische Tarifsteigung bei rund 14 %, während die abgerundete Steuer bei 12.349 EUR noch null beträgt. Der Grundfreibetrag ist nicht mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, dem Sparer-Pauschbetrag oder den Freibeträgen für Kinder gleichzusetzen.

Vertiefende Ratgeber

Stand: Mai 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.