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Unterhaltsrechner

Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 — mit Selbstbehalt und Kindergeldanrechnung.

Gesamtunterhalt / Monat
427,00 €
für 1 Kind
Selbstbehalt
1.450,00 €
Minimum für Unterhaltspflichtigen
Verbleibendes Einkommen
2.573,00 €
nach Unterhaltszahlung

Aufstellung pro Kind

KindAlterTabellenbetragKindergeld-AbzugZahlbetrag
Kind 15 Jahre552,00 €- 125,00 €427,00 €
Gesamtunterhalt427,00 €

Einkommensübersicht

Nettoeinkommen3.000,00 €
Gesamtunterhalt- 427,00 €
Verbleibendes Einkommen2.573,00 €
Selbstbehalt (Minimum)1.450,00 €

Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2025. Kindergeld (250 EUR/Monat): Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte (125 EUR) vom Tabellenbetrag abgezogen, bei volljährigen Kindern der volle Betrag. Diese Berechnung dient nur zur Orientierung — der tatsächliche Unterhalt kann durch individuelle Umstände abweichen.

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Kindesunterhalt in Deutschland

In Deutschland hat jedes minderjährige Kind Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern. Nach einer Trennung zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Barunterhalt — der betreuende Elternteil leistet seinen Unterhalt durch die tägliche Betreuung (Naturalunterhalt). Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert wird.

So funktioniert der Unterhaltsrechner

Der Rechner ermittelt den monatlichen Kindesunterhalt auf Basis des bereinigten Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen Elternteils und des Alters des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle hat 15 Einkommensstufen (bis 11.000 € und darüber) und 4 Altersgruppen: 0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre und ab 18 Jahre. Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld (2026: 250 €/Monat, hälftig 125 €) abgezogen — das ergibt den tatsächlichen Zahlbetrag.

Bereinigtes Nettoeinkommen

Das bereinigte Nettoeinkommen wird aus dem Nettoeinkommen ermittelt, indem berufsbedingte Aufwendungen (5 % Pauschale oder tatsächliche Kosten), Kreditraten, Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung (bis 4 % vom Brutto) und ggf. Unterhaltslasten für vorrangig Berechtigte abgezogen werden. Auch Einkommen aus Nebentätigkeiten, Mieteinnahmen und Sozialleistungen werden berücksichtigt. Bei Selbstständigen wird der Durchschnitt der letzten 3 Jahre herangezogen.

Praktisches Beispiel

Martin ist geschieden und zahlt Unterhalt für seine Tochter Lina (8 Jahre). Sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 3.200 € monatlich. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Einkommensstufe 4: 2.901-3.300 €) beträgt der Tabellenbetrag für ein Kind von 6-11 Jahren ca. 616 €. Abzüglich hälftiges Kindergeld (125 €) ergibt sich ein Zahlbetrag von 491 € pro Monat. Martins Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) liegt bei 1.450 € — nach Abzug des Unterhalts bleiben ihm 2.709 €, also über dem Selbstbehalt. Hätte Martin ein zweites Kind, würde sich die Einstufung aufgrund der Mangelfallberechnung ändern.

Selbstbehalt und Mangelfall

Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt er 1.450 € (nicht erwerbstätig: 1.200 €). Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche, liegt ein Mangelfall vor — der verfügbare Betrag wird auf die Berechtigten aufgeteilt. Minderjährige Kinder haben Vorrang vor volljährigen Kindern und dem geschiedenen Ehegatten. Weitere Informationen bietet der OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle).

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Nach der Düsseldorfer Tabelle, basierend auf dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld abgezogen.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

Der Mindestunterhalt (Einkommensstufe 1, bis 2.100 € Netto) beträgt für 0-5 Jahre ca. 480 €, für 6-11 Jahre ca. 551 €, für 12-17 Jahre ca. 645 € und ab 18 Jahren ca. 689 € (Tabellenbeträge vor Kindergeldabzug).

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zum eigenen Leben bleiben muss. Er beträgt 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig) gegenüber minderjährigen Kindern.

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Ja, das Kindergeld (250 €/Monat) wird hälftig angerechnet. Der Zahlbetrag ist der Tabellenbetrag minus 125 € (hälftiges Kindergeld). Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den vollen Unterhalt aller Berechtigten reicht. Der verfügbare Betrag wird dann anteilig auf die Berechtigten verteilt.

Muss ich auch für volljährige Kinder zahlen?

Ja, bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern.

Kann der Unterhalt geändert werden?

Ja, bei wesentlichen Änderungen (Einkommensänderung über 10 %, neues Kind, Arbeitslosigkeit) kann eine Anpassung beantragt werden. Eine Änderung gilt aber nicht rückwirkend — nur ab dem Monat der Aufforderung.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?

Der Berechtigte kann einen Unterhaltstitel (z. B. beim Jugendamt) erwirken und die Zwangsvollstreckung einleiten. Alternativ zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuss (bis 12 Jahre unbefristet, bis 18 Jahre unter Bedingungen).

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Die Berechnungen dienen der Orientierung und ersetzen keine professionelle Steuer- oder Finanzberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.